Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 27–29
In diesen Zeilen sind Angaben zu dem länderbezogenen Bericht internationaler Unternehmensgruppen zu machen. Der länderbezogene Bericht ist zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn der Steuerpflichtige zu einer der in Zeile 27 unter Ziff. 1–4 bezeichneten Gruppe gehört. Zu übermitteln hat ihn:
- die inländische Konzernobergesellschaft, oder
- die inländische Konzerngesellschaft, die mit der Erstellung des Berichts beauftragt wurde, oder
- die ausländische Konzernobergesellschaft, oder
- die inländische Konzerngesellschaft, wenn die ausländische Konzernobergesellschaft den Bericht nicht erstellt und dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat.
Der Inhalt des Berichts ist in § 138a Abs. 2 AO geregelt. Er ist dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu übermitteln, für das er erstellt worden ist.
Zeile 27
In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, nach welcher Vorschrift der länderbezogene Bericht zu erstellen ist und welche Stellung der inländische Steuerpflichtige im internationalen Konzern einnimmt. Liegt keiner dieser Fälle vor, trifft den inländischen Steuerpflichtigen keine Verpflichtung zum Erstellen des Berichts.
Zeile 28
Diese Zeile ist nur von Steuerpflichtigen auszufüllen, die nicht selbst zur Abgabe des Berichts verpflichtet sind, weil sie weder inländische Konzernobergesellschaft noch mit der Erstellung des Berichts beauftragte Konzerngesellschaft sind. Es ist anzugeben, welche Gesellschaft (Konzernobergesellschaft oder beauftragte Gesellschaft) den Bericht erstellen wird.
Zeile 29
In dieser Zeile ist in dem Fall, dass der Bericht bei einer ausländischen Finanzbehörde eingereicht wird, der Länderschlüssel dieser Finanzbehörde anzugeben. Der Länderschlüssel wird auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht (Ziff. 49 der Anleitung).