Leserinformation zur 85. Ergänzungslieferung
Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
in der Kommentierung des § 370 AO wurde der Abschnitt "Körperschaftsteuer und verdeckte Gewinnausschüttung" (§ 370 Rz. 1420 ff.) gründlich überarbeitet. Die Liste der Fallgestaltungen, bei denen es sich um vGA handelt, wächst stetig: Hierunter fallen z.B. Kick-back-Zahlungen an Gesellschafter, die Vereinnahmung von Schwarzgeldern an der Gesellschaft vorbei, ohne dass nach Kenntnis der anderen Gesellschafter von dieser Handlung eine Schadensersatzforderung aktiviert wird, sowie der Fall, in dem eine Person auf Veranlassung der Gesellschafter einer GmbH Scheinrechnungen ausstellt, auf die gezahlt wird, und diese Person die Zahlungen unter Abzug einer "Provision" an die Gesellschafter weiterleitet. In den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten zunehmend Unternehmen mit internationaler Betätigung. Hier ist zu prüfen, ob diese Unternehmen im Ausland über Betriebsstätten verfügen. Für Fälle wie diesen hat der BGH zu Recht darauf verwiesen, dass das Thema Vorsatz genau geprüft werden muss, da es sich hier um sehr komplexe Fälle handelt. Gleiches gilt für das Vereinsrecht.
Die Kommentierung der Steuergefährdung (§ 379 AO, § 379 Rz. 1 ff.) wurde vollständig überarbeitet. Insbesondere wurden die durch das DAC-7-Änderungsgesetz eingeführten Tatbestände des Verstoßes gegen die Aufbewahrung von Unterlagen i.S.d. §§ 147 und 147a AO neu kommentiert. Außerdem wurden die Änderungen des Wachstumschancengesetzes im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingearbeitet.
Schließlich enthält diese Lieferung Neubearbeitungen der verfahrensrechtlichen Tatbestände der §§ 411, 412 AO. Dabei wurden aktuelle Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Rechtsprechung sowie neuere Literatur berücksichtigt. § 411 AO (§ 411 Rz. 1 ff.) sieht die Anhörung der Berufskammern vor Erlass eines Bußgeldbescheids gegen Rechtsanwälte und steuerliche Berater wegen einer Steuerordnungswidrigkeit vor. Erweiterte Mitteilungsrechte für die Finanzbehörden bei Notaren gelten gem. § 64d Abs. 1 BNotO n.F. (eingeführt durch Gesetz vom 7.7.2021; vormals § 64a Abs. 2 BNotO a.F.). In dem Zusammenhang werden auch die Sondernormen der Nr. 23, 24 und Nr. 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6 MiStra betr. Mitteilungen allein in Strafsachen und Beachtung des Steuergeheimnisses dargestellt. Nach § 10 Abs. 1 StBerG teilen die Finanzbehörden auch außerhalb von Bußgeldverfahren den Berufskammern Berufspflichtverletzungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe mit, ohne dass hier das Steuergeheimnis entgegenstünde. Während nach § 10 StBerG a.F. nur schwerwiegende Verfehlungen, die Ansehen und Integrität des Berufsstands schädigten, erfasst waren, sind nun alle Pflichtverstöße bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erfasst, auch solche, die nicht unmittelbar bei der Berufsausübung begangen werden, z.B. Verletzung steuerlicher Pflichten in eigener Sache, wenn dadurch gleichzeitig eine Berufspflicht verletzt wird. § 412 AO (§ 412 Rz. 1 ff.) regelt Besonderheiten bei der Zustellung, Vollstreckung und Kosten im Bußgeldverfahren.
Ingo Heuel, Brigitte Hilgers-Klautzsch, Peter Talaska