Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 18.12.2002)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die Mitteilung des Amtsgerichts Aachen vom 18.12.2002 aufgehoben. Die Sache wird zur abschließenden Entscheidung über den Insolvenzantrag des Schuldners vom 30.09.2002 an das Amtsgericht Aachen zurückgegeben.

 

Tatbestand

Mit Antrag vom 30.09.2002 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO. Als Anlage zum Eröffnungsantrag fügte der Schuldner eine Bescheinigung des Rechtsanwaltes Dr. … in … auf dem Vordruck „Eigenantrag Verbraucherinsolvenz: Bescheinigung (Anlage 2)„ bei. Unter der Rubrik „Außergerichtlicher Einigungsversuch, ist dort angegeben, dass der außergerichtliche Plan vom 10.09.2002 beigefügt sei. Dem Insolvenzantrag ist als weitere Anlage ein Schreiben der Bevollmächtigten des Schuldners von diesem Tage (10.09.2002) an eine der Gläubigerinnen beigefügt, in dem dieser Gläubigerin ein Vorschlag zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemacht wird. Diesem Schreiben wiederum ist eine Aufstellung der Gläubiger sowie ein Ratenzahlungsplan für eine Laufzeit von fünf Jahren beigefügt (Bl. 23-25 d.A). Des weiteren hat der Schuldner unter der Rubrik Außergerichtlicher Einigungsversuch” angegeben, dass von neun Gläubigern keiner dem Plan zugestimmt hat und dass von neun Gläubigern acht keine Rückäußerung abgegeben haben. Unter der Rubrik „Wesentliche Gründe für das Scheitern des Einigungsversuchs” hat der Schuldner die Formulierung „Nicht alle Gläubiger haben dem ihnen übersandten Plan zugestimmt. Als maßgebliche Gründe wurden genannt:” angekreuzt und zur näheren Konkretisierung auf die Anlage verwiesen, in der sich die Schreiben zweier Gläubiger befinden, die den Plan ohne weitere Begründung abgelehnt haben.

Mit am 09.10.2002 zu Zustellungszwecken zur Post aufgegebenen Schreiben vom 02.10.2002 hat das Amtsgericht den Schuldner zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe des § 305 InsO n. F. aufgefordert. Die vorgelegte Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern sei zu allgemein gehalten. Diese müsse insbesondere den zeitlichen Ablauf, den zu Grunde liegenden Plan, die Angebote des Schuldners, die Antworten der Gläubiger sowie die Gründe für das Scheitern des Planes darstellen. Zugleich wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs. 3 InsO als zurückgenommen gelte, sofern das Fehlende nicht binnen eines Monats seit Zustellung ergänzt werde.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2002 teilte der Schuldner mit, er wisse nicht, „was an der Bescheinigung auszusetzen sei”. Er habe schließlich mit dem Insolvenzantrag das Anschreiben an die Gläubiger, den Schuldenbereinigungsplan und Kopien der Antworten der Gläubiger übersandt. Er wisse nicht, wie er den Ablauf des Einigungsversuchs detaillierter darstellen könne und bitte um einen klärenden Hinweis des Gerichts. Auf das Schreiben hin verfügte der Abteilungsrichter eine dreiwöchige Wiedervorlagefrist, ohne zuvor gegenüber dem Schuldner die Anforderungen an eine Ergänzung der vorgelegten Bescheinigung zu konkretisieren.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 teilte das Amtsgericht dem Schuldner mit, dass sein Eröffnungsantrag vom 30.09.2002 kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei (§ 305 Abs. 3 InsO). Gegen diese Mitteilung hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 06.01.2003 „Beschwerde” eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen den Anforderungen des § 305 InsO genügen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.03.2003 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die vom Schuldner eingelegte „Beschwerde” gegen die gerichtliche Mitteilung vom 18.12.2002 ist als sofortige Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Allerdings ist nach verbreiteter Auffassung (vgl. etwa OLG Köln, ZIP 2000, S. 1379 ff.; OLG Köln, ZIP 2000, S. 1149 f.; OLG Naumburg, ZlnsO 2000, 218; LG Köln, ZVI 2002, 464 ff.; LG Kleve, ZlnsO 2002, S. 841; LG Berlin, ZlnsO 2000, S. 349; HK-Landfermann, InsO § 305 Rn. 34a), der sich auch die Kammer bereits angeschlossen hat (Beschlüsse vom 30.04.2002 – 3 T 112/02 -und vom 31.05.2002 – 3 T 146/02) die Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO unanfechtbar. Begründet wird dies einerseits damit, dass die Rücknahmefiktion kraft Gesetzes eintrete und deshalb schon keine Entscheidung des Insolvenzgerichtes darstelle (so etwa OLG Köln, ZIP 2000, S. 1397, 1398 und ZIP 2000, S. 1149, 1450). Zum anderen wird darauf verwiesen, dass gemäß § 6 InsO die sofortige Beschwerde nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig ist und eine derartige Regelung für § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fehlt (...

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