Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfassender Formularzwang bezüglich der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts

 

Normenkette

InsO §§ 6, 34 Abs. 1, § 305 Abs. 3 S. 2, Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 14.10.2002; Aktenzeichen 75 IK 171/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 03.11.2002 gegen die Mitteilung des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2002, Az.: 75 IK 171/02, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Schuldnerin hat unter dem 01.05.2002, bei Gericht eingegangen am 23.08.2002, unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplans beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen. Mit Verfügung vom 05.09.2002 hat das Amtsgericht diesen Antrag als nicht ordnungsgemäß beanstandet, weil der Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung nicht zu entnehmen sei, ob der Plan nicht nur von einer Kopf-, sondern auch von einer Summenmehrheit abgelehnt worden sei, das Gläubiger- und das Forderungsverzeichnis fehle, das Vermögensverzeichnis unvollständig und nicht unter Benutzung der amtlichen Formulare erstellt worden sei und der Schuldenbereinigungsplan weder vollständig noch unter Benutzung der amtlichen Formulare erstellt worden sei.

Gleichzeitig hat es der Schuldnerin Gelegenheit gegeben, das Fehlende binnen eines Monats zu ergänzen, und sie darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, falls die Ergänzung nicht fristgerecht erfolge.

Unter dem 04.10.2002 hat die Schuldnerin daraufhin die ihrem Antrag zugrundeliegenden Angaben erläutert und das fehlende Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis nachgereicht. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie den besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans nicht auf dem amtlichen Formular erstellt habe, weil nach ihrer Auffassung Pläne grundsätzlich formularfeindlich seien und insoweit ein umfassender Formularzwang nicht bestehe.

Daraufhin hat das Amtsgericht der Schuldnerin unter dem 14.10.2002 mitgeteilt, dass ihr Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei); wegen des gemäß § 305 Abs. 5 InsO bestehenden Formularzwangs sei die Benutzung der Anlage 7 A zum Schuldenbereinigungsplan zwingend vorgeschrieben.

Hiergegen richtet sich die am 06.11.2002 eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 03.11.2002.

Die Schuldnerin vertritt die Auffassung, ein umfassender Formularzwang bestehe nicht, es handele sich insoweit lediglich um ein Muster, dessen Verwendung dem Schuldner freistehe, sie habe demgemäß alle Auflagen erfüllt. Sie sieht die sofortige Beschwerde gegen die Mitteilung des Amtsgerichts vom 14.10.2002 als zulässig an, weil die Feststellung der Rücknahmefiktion faktisch auf eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauslaufe; die sofortige Beschwerde sei in entsprechender Anwendung des § 34 InsO jedenfalls dann zuzulassen, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des Eintritts der Rücknahmefiktion unberechtigte inhaltliche Anforderungen an den Schuldenbereinigungsplan stelle und nicht lediglich formale Mängel rüge; zumindest sei das Amtsgericht gehalten gewesen, erneut darauf hinzuweisen, dass es den Antrag auch nach der Ergänzung als nicht ordnungsgemäß ansehe, zumal um einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich gebeten worden sei.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 28.11.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei dem angefochtenen Schreiben des Amtsgerichts Köln überhaupt um eine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 6 InsO handelt. Aufgrund des nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO zwingenden Eintritts der Rücknahmewirkung kommt dem Schreiben keine eigene materiellrechtliche, sondern allenfalls deklaratorische Wirkung zu (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.). Die Rücknahme des Antrags wird nach fruchtlosem Ablauf der Frist durch Gesetz fingiert, wobei die Insolvenzordnung nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt der Rücknahmewirkung fordert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Ist aber nicht einmal die Benachrichtigung des Schuldners vom Eintritt der Wirkungen der Rücknahmefiktion erforderlich, so kann in den Fällen, in denen eine entsprechende Mitteilung gleichwohl erfolgt, kein Rechtsbehelf gegen diese Mitteilung eröffnet sein, weil insoweit eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Schuldnern, die eine entsprechende Mitteilung des Insolvenzgerichts nicht erhalten, gegeben wäre.

Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, nachdem gemäß § 6 Abs. 1 InsO Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel unterliege...

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