Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 15.10.2002; Aktenzeichen 71 IK 103/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.10.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.10.2002, Az.: 71 IK 103/02, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Gründe :

Der Schuldner hat unter dem 27.08.2002 unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplans unter Verwendung des Computerprogramms „InsOsoft” beantragt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Mit Verfügung vom 30.08.2002 hat das Amtsgericht diesen Antrag als nicht ordnungsgemäß beanstandet, weil der Schuldner nicht den vorgesehenen amtlichen Vordruck, sondern das vorbezeichnete Computerprogramm für seinen Insolvenzantrag verwendet habe. Gleichzeitig hat es dem Schuldner unter Beifügung des amtlichen Antragsformulars Gelegenheit gegeben, das Fehlende binnen eines Monats zu ergänzen, und ihn darauf hingewiesen, daß der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, falls die Ergänzung nicht fristgerecht erfolge.

Der Schuldner hat daraufhin unter dem 06.09.2002 mitgeteilt, daß er eine Verwendung des amtlichen Formulars nicht für geboten halte, da der Antrag in der gestellten Form inhaltlich den Anforderungen des amtlichen Vordrucks jedenfalls entspreche.

Nachdem eine weitere Ergänzung des gestellten Antrags nicht zu den Akten gelangt war, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 15.10.2002 festgestellt, daß der Eröffnungsantrag vom 27.08.2002 kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig, nämlich nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form, gestellt worden und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Ob der von dem Schuldner verwendete Vordruck des Computerprogramms „InsOsoft” inhaltlich den amtlichen Formularen entspreche, könne keine Rolle spielen, weil anderenfalls das Insolvenzgericht jedes verwendete Formular zunächst auf seine Übereinstimmung mit dem amtlichen Vordruck zu überprüfen hätte.

Hiergegen richtet sich die am 22.10.2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.10.2002. Der Schuldner vertritt die Auffassung, ein umfassender Formularzwang bestehe nicht, er habe demgemäß alle Auflagen erfüllt; entscheidend sei allein die inhaltliche Übereinstimmung des verwendeten Vordrucks mit dem amtlichen Vordruck. Er sieht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 15.10.2002 als zulässig an, weil die Feststellung der Rücknahmefiktion faktisch auf eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauslaufe, gegen die gemäß § 34 InsO die sofortige Beschwerde eröffnet sei; jedenfalls müßten die allgemeinen Beschwerdemöglichkeiten nach der ZPO entsprechend auf die nach der InsO gegebene Rücknahmefiktion angewendet werden.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 04.11.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei dem angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Köln überhaupt um eine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 6 InsO handelt. Aufgrund des nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO zwingenden Eintritts der Rücknahmewirkung kommt dem Beschluß keine eigene materiellrechtliche, sondern allenfalls deklaratorische Wirkung zu (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.). Die Rücknahme des Antrags wird nach fruchtlosem Ablauf der Frist durch das Gesetz fingiert, wobei die Insolvenzordnung nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt der Rücknahmewirkung fordert (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Ist aber nicht einmal die Benachrichtigung des Schuldners vom Eintritt der Wirkungen der Rücknahmefiktion erforderlich, so kann in den Fällen, in denen eine entsprechende Mitteilung durch Beschluß gleichwohl erfolgt, kein Rechtsbehelf hiergegen eröffnet sein, weil insoweit eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Schuldnern, die eine entsprechende Mitteilung des Insolvenzgerichts nicht erhalten, gegeben wäre.

Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, nachdem gemäß § 6 Abs. l InsO Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht. Die ansonsten gebräuchliche Eröffnung des Rechtsmittelzugs aufgrund einer allgemeinen Zulässigkeitsregel scheidet nach der Systematik der Insolvenzordnung aus. Der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf einzelne im Gesetz enumerativ aufgezeigte Fälle beschränkt. Gegen den die Antragsrücknahme feststellenden Beschluß des Insolvenzgerichts vom 15.10.2002 ist nach der Insolvenzordnung ausdrücklich kein Rechtsmittel gegeben (vgl. insoweit OLG Köln, OLGR 2000, 380 ff.; OLG Köln, OLGR 2000, 432 ff.; Grote in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 305 Rdnr. 50 b; so auch...

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