Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil. Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzverfahrens. Vollstreckungsschutz im Insolvenzfall
Normenkette
ZPO § 766; InsO § 93
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 21.01.2004; Aktenzeichen 3 M 4040/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 05. Februar 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 15.09.2003 bezüglich des Schuldners xxx unzulässig sind.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.456,22 EURO festgesetzt.
Gründe
In dem Rechtsstreit 2 C 449/03 verfolgte die Gläubigerin ursprünglich gegen Herrn xxx, dann gegen die Grundstücksgesellschaft xxx sowie gegen den Schuldner xxx Zahlungsansprüche, die darauf gestützt wurden, dass die Klägerin im August 2 0 01 durch den Schuldner von der Gesellschaft beauftragt worden sei, u.a. Heizungsrohre in Stand zu setzen. Da im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 2003 für die Beklagten niemand auftrat, erging ein Versäumnisurteil wie beantragt. Hieraus betreibt die Gläubigerin nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft Finkenauer GbR, der Beklagten zu 1), wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 26. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter Hinweis hierauf hat der Schuldner gegen die durch den Gerichtsvollzieher xxx für den 12. Dezember 2003 angekündigte Zwangsvollstreckung Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15. September 2003 für unzulässig zu erklären.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die der Gläubigerin am 28. Januar 2004 zugestellt wurde, wurde antragsgemäß entschieden. Hiergegen richtet sich die am 05. Februar 2004 eingegangene sofortige Beschwerde, die form- und fristgerecht und damit insgesamt zulässig ist.
In der Sache selbst kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt.
Entgegen der Ansicht der Gläubigerin war der Antrag des Schuldners als Erinnerung gem. § 766 ZPO zulässig.
Als Adressat der Vollstreckungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher muss er damit rechnen, durch die Vollstreckungsmaßnahmen in eigenen Rechten, wie z.B, seinem Eigentum, tangiert zu werden. Dies ist für sein Rechtsschutzbedürfnis ausreichend. Einer Begründung seiner Erinnerung hätte es nicht bedurft, so dass aus ihrem Vorliegen nicht die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs abgeleitet werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach § 93 InsO, auf den sich der Schuldner stützt, im Falle des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit – wie hier der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens zwar nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass damit allein der Insolvenzverwalter, nicht aber der Schuldner berechtigt wäre, auf die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu verweisen.
Zwar wird allgemein der Zweck dieser Regelung darin gesehen, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger auch dann zu verwirklichen, wenn bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wegen der Existenz persönlich haftender Gesellschafter weitere gegen diese gerichtete eigenständige Ansprüche in das Privatvermögen bestehen. Schnelle Zugriffe einzelner Gläubiger der Gesellschaft auf das Privatvermögen dieser Gesellschafter sollen im Interesse aller Gläubiger verhindert werden. Gleichzeitig soll damit jedoch auch dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich allein mit einem Gläubigervertreter, dem Insolvenzverwalter, auseinander zu setzen, um damit zu vermeiden, sich mit Ansprüchen einer Vielzahl von Gesellschaftergläubigern auseinander setzen zu müssen.
Dies reicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 766 ZPO zu begründen (so wohl auch, ohne dass dies jemals problematisiert worden wäre, im Ergebnis Thüringer OLG, Beschl. vom 17.12.2001 – 6 W 695/01 – wenn auch mit einem missverständlichen Leitsatz zu 2), der von den Entscheidungsgründen nicht gedeckt wird; BFH, Beschl. vom 02.11.2001 – VII B 155/01 –, jeweils zitiert nach Juris).
Die Erinnerung des Schuldners war auch begründet, da § 93 InsO der Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen den Schuldner entgegensteht.
Wie sich bereits aus der Anspruchsbegründung in dem Verfahren 2 C 449/93 vom 17.02.2003 ergibt, wurde der Schuldner als Gesellschafter der dortigen Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, weil, wie auf S. 3 ausdrücklich dargelegt, im August 2001 die Klägerin durch den Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) beauftragt worden sei, Heizungsrohre in...