Verfahrensgang

AG Bonn

 

Gründe

Die Betroffene hat als herrschende Gesellschaft mit der Firma ... deren alleinige Gesellschafterin sie ist, als beherrschte Gesellschaft am 24. November 1992 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, dem jeweils die Gesellschafter beider Gesellschaften zugestimmt haben. Die Betroffene hat den Vertrag zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Amtsgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben. Mit Verfügung vom 26. Februar 1993 hat es ausgeführt, es bestehe keine Eintragungspflicht im Register der herrschenden Gesellschaft. Der Organschaftsvertrag wäre, da es sich um eine deklaratorische Eintragung handeln würde, nur dann einzutragen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben wäre, was nicht der Fall sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen. Sie meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 1992 (Siemens, NJW 1992, 1452), es bestehe auch bei der herrschenden Gesellschaft eine Eintragungspflicht.

Den gemäß den §§ 19, 20, 129 FGG zulässige Rechtsmittel ist begründet.

Die Anmeldung ist zulässig. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist auch im Handelsregister der herrschenden

Gesellschaft eintragungsfähig und eintragungspflichtig, siehe BGH NJW 1992, 1452; Emmerich in: Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band I, 8. Aufl., 1993, Anhang Konzernrecht, Rdziffer 264; Hans-Joachim Priester, Bildung und Auflösung des GmbH-Vertragskonzern, ZGR-Sonderheft 6, Seite 151, 175; Schneider, WM 1996, 181, 187; Heribert Heckschen DB 1989, 29, 31.

Das streng formulierte Registerrecht, wonach grundsätzlich nur das eingetragen werden darf, was das Gesetz ausdrücklich als Inhalt der Eintragung vorschreibt, steht dem nicht entgegen. Zwar ist zutreffend, daß das Handelsregister nicht dazu bestimmt ist, über alle Verhältnisse der Kaufleute Auskunft zugeben. Der Grundsatz des festem Katalogs eintragungsfähiger Tatsachen trifft in dieser Strenge jedoch nicht mehr zu. Schon das Reichsgericht (vgl. RGZ 132, 140 ff.; RGDNotz 1944, 195, 196) hat die Eintragung nicht vom Gesetz bestimmter Tatsachen für zulässig erachtet, wenn dadurch einem sachlichen, sich aus der Rechtslage ergebenden Bedürfnis entsprochen werde. Auf diese Weise wird auch dem Zweck des Handelsregisters besser gerecht, die eingetragenen Rechtsverhältnisse nach Möglichkeit so wiederzugeben, wie sie sich nach der von den Beteiligten gewollten und mit der Rechtsordnung vereinbaren Sachlage darstellen.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint die Eintragung eines Unternehmensvertrages auch im Register der herrschenden Gesellschaft notwendig. Zu bedenken ist, daß ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die künftigen Gesellschafter der herrschenden GmbH im Hinblick auf die sich daraus ergebende konzernrechtliche Haftung dieser Gesellschaft außerordentlich große Bedeutung hat. Ein künftiger Gesellschafter wird diese Haftung etwa bei seiner Anlageentscheidung zu berücksichtigen haben.

Darüber hinaus wird es auch für die Gläubiger der herrschenden Gesellschaft von Bedeutung sein, ob ihrer Schuldnerin als Folge eines Beherrschungsvertrages die Haftung für eine insolvente abhängige GmbH droht. So ist für den Gläubiger die Konzernlage ein wichtiges Kriterium für die Prüfung der Kreditwürdigkeit und für die laufende Kreditüberwachung. Das Interesse der Gläubiger an einer Offenlegung der Konzernlage betrifft nicht nur die Haftung im Insolvenzfalle der beherrschten Gesellschaft sondern, auch die laufende Pflicht zum Verlustausgleich, die Art der konzerninternen Finanzierung und den Umfang der einheitlichen Leitung. Schließlich kann auch für die bei den herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer Art und Umfang der Konzernverflechtung vom schutzwürdigem Interesse sein. Es bestehen mithin verschiedenartige Interessen Dritter an einer Auskunft über das Bestehen eines Unternehmensvertrages im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1999 BGHZ 105, 324, 336 f. ausgesprochen, daß der Abschluß eines solchen Unternehmensvertrages und die damit verbundene Haftung zur Existenzfrage der herrschenden Gesellschaft werden könne. Dann liegt es aber auch nahe, auch die Eintragung im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft für notwendig zu erachten, insbesondere auch deshalb, weil die Zustimmung der Gesellschafterversammlung allein nicht ausreichend ist, um zukünftige Gesellschafter oder Dritte über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.

Daß der Gesetzgeber mit dem letzten Änderungsgesetz zum GmbH Recht keine dem Aktiengesetz entsprechenden konzernrechtlichen Regelungen getroffen hat, bedeutet keine abschließende Regelung, wie der Bundesgerichtshof, BGHZ 105, 324 f. überzeugend dargelegt hat. Es ist mithin keine bewußte Lücke geschaffen worden, deren Ausfüllung der Rechtsprechung untersagt wäre.

Im Hinblick auf das darstellte erhebliche Interesse des Rechtsverkehrs ist die Tatsache des Abschl...

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