Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Eröffnungsgrundes im Insolvenzverfahren

 

Normenkette

InsO § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Braunschweig (Beschluss vom 12.02.2009; Aktenzeichen 274 IN 421/09a)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.04.2010; Aktenzeichen IX ZA 8/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 02.12.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer hat am 22.09.2009 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.09.2009 u.a. die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet, den Rechtsanwalt … zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und ihn damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt.

Sein Gutachten vom 27.11.2009 kommt zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gemäß §18 Abs. 2 InsO drohte, weil aufgrund der Einstellung der Warenbelieferungen der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens am 02.10.2009 hätte eingestellt werden müssen. Die Schuldnerin wäre sodann nicht in der Lage gewesen, die am 05.10.2009 fällig werdenden Entgeltansprüche ihrer Arbeitnehmer in Höhe von rund 31.000 Euro zu begleichen, zumal fällige Mietforderungen für die angemieteten Geschäftslokale und Leasingraten für die zum Teil geleaste Betriebs- und Geschäftsausstattung hinzutraten. Ferner hat er für den Zeitpunkt der Gutachtenerstattung die drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, da die Weiterführung des Betriebes nicht gesichert sei, gleichwohl monatliche Aufwendungen in Höhe von rund 40.000 Euro entstünden. Eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat er hingegen nicht festgestellt. Ferner ist der Gutachter davon ausgegangen, dass eine Überschuldung im Sinne des §19 Abs. 2 Satz 1 InsO vorliegt, weil die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nach den Umständen überwiegend unwahrscheinlich sei. Die konstante Belieferung sei nicht gesichert. Die … habe die Warenbelieferung gegenüber der Schuldnerin aufgrund des beendeten Franchisevertrages bereits im April 2009 eingestellt. Derzeit erfolge nur noch aufgrund der Anordnung der vorläufigen Verwaltung und der laufenden Vertragsverhandlungen mit dem Kaufinteressenten eine befristete Weiterbelieferung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin. Die weitere Belieferung würde jedoch unverzüglich eingestellt werden, sofern kein Kaufvertrag mit dem Kaufinteressenten zustande kommen sollte. Auch wenn eine buchhalterisch ausgewiesene Überschuldung der Schuldnerin derzeit noch nicht bestehe, sei unter Ansatz der anzusetzenden Liquidationswerte im Rahmen einer Überschuldungsbilanz eine Überschuldung von gegenwärtig 148.010,78 Euro anzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Gutachter empfohlen, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen.

Dies ist mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.12.2009 geschehen. Als Begründung ist dort angegeben, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, was insbesondere aufgrund des Gutachtens vom 29.11.2009 feststehe. Dieser Beschluss ist berichtigt worden mit Beschluss vom 14.01.2010 dahingehend, dass es in den Gründen heißen müsse, die Schuldnerin sei überschuldet, es drohe Zahlungsunfähigkeit. Der Eröffnungsbeschluss ist der Beschwerdeführerseite durch Aufgabe zur Post am 04.12.2009 zugestellt worden.

Mit einem am 17.12.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben wendet sich der Geschäftsführer der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss vor allem mit der Begründung, eine Zahlungsunfähigkeit habe bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.12.2009 nicht vorgelegen. Es habe einen Kaufinteressenten gegeben, der bereit gewesen sei, die Geschäfte der Schuldnerin bis zum Verkauf und damit erfolgten reibungslosen Übernahme und Weiterführung mit der notwendigen Ware zu versorgen. Am 02.12.2009 habe sich die Schuldnerin in keiner anderen Situation befunden als zum Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 25.09.2009. Die Schuldnerin habe stabile Umsätze erwirtschaftet. Durch den Weiterbetrieb bis zur bevorstehenden Veräußerung des Restaurants wäre – gerade in der umsatzstärksten Zeit des Jahres (gemeint offensichtlich die Weihnachtszeit) – eine Entlohnung der Arbeitnehmer mehr als abgesichert gewesen. Es sei noch genügend Ware vorhanden gewesen, um den Betrieb weiter zu führen. Auch die Bestellung neuer Ware für den 08.12.2009 hätte am 04.12.2009 ohne Weiteres noch erfolgen können.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Geschäftsführer der Schuldnerin mit Schreiben vom 12.01.2010 klargestellt, dass sein Schreiben als sofortige Beschwerde angesehen werden solle, weil lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit, eine Überschuldung dagegen nicht vorgelegen habe.

Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des...

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