Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnungserklärung wird mit Eröffnung von Insolvenzverfahren unwirksam bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Unwirksamkeit einer Aufrechnungserklärung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit einer abzutretenden Forderung
Normenkette
BGB §§ 398, 433 Abs. 2; InsO §§ 80, 96 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.280,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin mit der Klage einen Kaufpreiszahlungsanspruch, hilfsweise einen Herausgabeanspruch, wegen Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend.
Der Insolvenzschuldner betrieb unter dem Namen A in der B ein Schmuckgeschäft. Die Ladeneinrichtung dazu hatte er mit dem Kaufvertrag vom 15.10.2001 zu einem Kaufpreis in Höhe von 50.000,00 EUR gekauft. Die Geschäftsräume hatte ihm die Firma C aus D, im Rahmen eines Untermietvertrages vermietet. Die Geschäftsgründung wurde durch ein Darlehen der Sparkasse E in Höhe von 100.000,– EUR finanziert. Zur Sicherheit hatte der Schuldner der Darlehensgeberin sein Warenlager übereignet.
Seit Mitte 2004 kam der Schuldner seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber der Firma toom-Markt nicht mehr regelmäßig nach; der Geschäftsbetrieb wurde in erster Linie bar abgewickelt, so dass sich auf den Bankkonten nie nennenswerte Geldbeträge befanden. Auch Buchhaltungsunterlagen waren nicht vollständig vorhanden. Aus der letzten betriebswirtschaftlichen Auswertung auf den 31.12.2004 (Anlage K6) ergaben sich Verbindlichkeiten von rund 130.000,– EUR.
Mit Kaufvertrag vom 13. September 2005 (Anlage K7) veräusserte der Schuldner seine Ladeneinrichtung inkl. sämtlicher Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Anfertigung und Reparatur, Büromöbel, Druckeinrichtungen, Computer und Etikettiermaschine an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 16.240,– EUR inkl. USt. Der Kaufpreis sollte am 30. November 2005 fällig sein. Die Maschinen waren zu diesem Zeitpunkt vom Schuldner noch nicht vollständig bezahlt und standen nach der Darstellung der Klägerin im Vorbehaltseigentum der Lieferantin, der Firma F in G. Diese war über den Weiterverkauf nicht informiert worden.
Mit weiterem Kaufvertrag vom 13. September 2005 (Anlage K8) veräusserte der Schuldner an die Beklagte seinen Warenbestand aus dem Geschäftslokal in B zu einem Kaufpreis von 80.040,– EUR inkl. USt. Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde für den 30. Juni 2006 vereinbart. Nach dem Kaufvertrag hatte das Warenlager zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 230.000,– EUR. Der Umfang des Warenbestandes wurde in einem weiteren „Vertrag über die Zusammenarbeit” zwischen der Beklagten und dem Schuldner vom 14. September 2005 (Anlage K9) näher erläutert und sollte demnach 4.700 Artikel umfassen. Nach einer computererfassten Inventarliste des Warenbestandes des Schuldners, erstellt durch die Sicherungseigentümerin Sparkasse E, hatte der Bestand am 08. August 2005 4.666 Schmuckstücke zu einem Wert von 271.998,17 EUR (Anlage K 10) umfasst. Die Sicherungseigentümerin hatte keine Kenntnis von dem Weiterverkauf des Schmuckbestandes.
Darüber hinaus wurde zwischen dem Schuldner und der Beklagten am 13. September 2005 ein Untermietvertrag (Anlage K11) geschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Schuldner seine Geschäftsräume in der B mit Wirkung vom 13. September 2005 an die Beklagte vermietete. Die Hauptvermieterin, die C, hatte hiervon keine Kenntnis.
Weiterhin schlossen der Schuldner und die Beklagte, ebenfalls am 13. September 2005, einen Arbeitsvertrag ab (Anlage K14), durch den ...