Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG in Oberhausen (im Folgenden: BBX) von der Beklagten als (restlichen) Kaufpreis für die Veräußerung von 50 % + 1 Aktie der Howaldtswerke Deutsche Werft AG (im Folgenden: HDW-Alt) 524 Millionen EUR.
Die BBX war die Führungsgesellschaft der Babcock Gruppe, zu der HDW-Alt gehörte, von deren Aktien die BBX 50 % + 1 Aktie und die XXX AG (jetzt und im Folgenden: XXX) die restlichen 50 % -1 Aktie hielten. Die Aktien waren als vinkulierte Namensaktien ausgestaltet, deren Veräußerung der Vorstand der HDW-Alt zustimmen musste. Die BBX hatte die Anteilsmehrheit an der HDW-Alt im Geschäftsjahr 1999/2000 erworben. Seinerzeit verfügte HDW-Alt aus Anzahlungen aus Marineaufträgen über eine beträchtliche Liquidität. Am 1.72.10.2000 schlössen BBX und HDW-Alt einen sogenannten Rahmenvertrag Konzern-Clearing (B 4), wonach BBX als finanzielle Clearingstelle für den Konzern fungierte, Konzernunternehmen Kredite gewährte und diese bei ihr sämtliche Finanzmittel als kurz- und langfristige Gelder gegen Verzinsung anlegten. Der Vertrag war zunächst bis zum 30.09.2003 gültig und sollte nach Ziffer 3.2 „automatisch am Tag des Ausscheidens der Gesellschaft aus dem Babcock Borsig Konzern” enden. Entsprechende Verträge hatte die BBX auch mit anderen Tochtergesellschaften geschlossen. Infolge des Cash Clearing zog die BBX die Liquidität der HDW-Alt ab. Anfang 2002 waren daraus Ansprüche der HDW-Alt gegen BBX in Höhe von 524 Millionen EUR aufgelaufen.
Im Januar 2002 verhandelten XXX, eine Investmentgesellschaft der US-amerikanischen Bank XXX, XXX und BBX über die Veräußerung aller Aktien an HDW-Alt an XXX. Zu diesem Zeitpunkt war BBX in wirtschaftlichen Schwierigkeiten; nach dem Gutachten des späteren Insolvenzverwalters und jetzigen Klägers vom 20.08.2002 (K 13) war sie Ende 2001 zahlungsunfähig und konnte die Insolvenzreife Ende 2001 nur noch durch den Abzug liquider Mittel von den Tochtergesellschaften durch Cash Pooling und den Verkauf eigener Forderungen verdecken. Ob die Verhandlungsbeteiligten zur Zeit der Verhandlungen mit der Insolvenz der BBX rechneten, ist streitig.
Die Aktien der HDW-Alt sollten nicht unmittelbar von XXX, sondern von einer von dieser erworbenen Tochtergesellschaft, der XXX erworben werden, die am 7.05.2002 in HDW-Holding GmbH umbenannt wurde und ihren Sitz nach Kiel verlegte (im Folgenden einheitlich als HDWH bezeichnet). Die Strukturierung der Transaktion war u.a. darauf ausgerichtet, das „Holzmüller”-Risiko, nämlich dass der Verkauf der HDW-Beteiligung als wesentliche Strukturmaßnahme nach der sogenannten „Holzmüller”-Rechtsprechung der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte, auszuschließen.
Am 17.02.2002 verkaufte BBX an HDWH (damals noch XXX GmbH) mit Share Purchase Agreement (K 2/Übersetzung K 2 b, im Folgenden: SPA oder Babcock SPA) nahezu die Hälfte der von ihr an der HDW-Alt gehaltenen Aktien, nämlich 25 % der Aktien (Tranche 1). Zum Kaufpreis enthält das SPA in Ziff. 3 folgende Regelung (in deutscher Übersetzung):
„… Der Kaufpreis für die Aktien … ist ein fester Betrag von 300 Mio. EUR. Die Zahlung des Kaufpreises wird ausschließlich bewirkt durch Übernahme der Cash Clearing-Verbindlichkeit seitens des Käufers an Erfüllungs Statt. Der Verkäufer ist zu keiner anderen Form der Erfüllung berechtigt. § 364 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Wenn und soweit der Verkäufer nicht von der Cash Clearing-Verbindlichkeit befreit wird, wird der Käufer den Verkäufer bedingungslos von dieser Verbindlichkeit freistellen”.
Vollzugsbedingung gemäß Ziffer 4.1.1. (d) des SPA war, dass HDW-Alt ihre Zustimmung zur Übereignung der Aktien, Übernahme der Cash-Clearing-Verbindlichkeit und zu allen weiteren Rechtsgeschäften einschließlich bedingten Rechtsgeschäften, die im Vertrag und seinen Anlagen gestaltet waren, erteilte. Weitere Vollzugsbedingung war u.a., dass der Vorstand der BBX XXX zurück trat und zum Geschäftsführer der HDWH bestellt wurde, dass HDWH eine Ausstattung mit Eigenkapital in Höhe von mindestens 225 Mio. EUR nachwies und der Aktienkaufvertrag zwischen XXX und HDWH über den Erwerb der von XXX gehaltenen Aktien an HDW-Alt zustande kam. Mit Share Purchase Agreement vom 11.03.2002 (B 11; im Folgenden: XXX oder XXX SPA) veräußerte XXX ihre Aktien an HDW-Alt an HDWH. Die SPA vom 17.02.2002 und 11.03.2002 waren durch die Vollzugsbedingungen so miteinander verknüpft, dass sie nur gemeinsam vollzogen werden konnten.
Mit Shareholder's Agreement vom 17.02.2002 (K 3/K 3 a, im Folgenden: Gesellschaftervereinbarung), die Anlage 4.1.1. des SPA war, vereinbarten BBX und HDWH u.a. eine bis zum 31.08.2003 befristete Verkaufsoption der BBX, wonach BBX durch einseitige Ausübungserklärung einen Kaufvertrag schaffen konnte, durch den BBX alle restlichen Aktien an HDW-Alt ...