Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 08.01.1993; Aktenzeichen N 57/92)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in der Gebührenstufe bis 300,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht – Konkursgericht – Neustadt an der Weinstraße mit Beschluß vom 26. November 1992 über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Konkursverwalter bestimmt. Zu der auf 08. Januar 1993 anberaumten Gläubigerversammlung waren der Konkursverwalter und der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers … erschienen. Der Gläubiger … hatte Gehaltsforderungen in Höhe von 15.306,02 DM angemeldet, die vom Konkursverwalter bestritten wurden. Die Rechtspflegerin hat daraufhin dem Gläubiger Werner Darstein in der Gläubigerversammlung das Stimmrecht versagt.

Ferner hat die Rechtspflegerin Beschlüsse über den Fortgang des Konkursverfahrens gefaßt, die im einzelnen unter Nr. 1. bis 6. in dem Versammlungsprotokoll niedergelegt wurden. Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf die Niederschrift vom 08. Januar 1993 (Bl. 71 und 72 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1993, eingegangen am 22. Januar 1993, hat der Gläubiger … gegen die unter Nr. 1. bis 6. in der Gläubigerversammlung vom 08. Januar 1993 durch die Rechtspflegerin des Konkursgerichts gefaßten Beschlüsse Erinnerung eingelegt.

Der zuständige Amtsrichter hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist gemäß § 73 Abs. 3 KO statthaft und fristgerecht eingelegt (§§ 72 KO, 577 Abs. 2 ZPO). Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen insoweit, als die Beschwerdebefugnis des Gläubigers … zweifelhaft erscheint.

Unabhängig davon kann das Rechtsmittel nicht zu einem sachlichen Erfolg führen. Die Rechtspflegerin hat in dem Beschluß Nr. 1. festgestellt, daß Rechtsanwalt … Konkursverwalter bleibt. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Gläubigerversammlung nicht in der Lage war, von der ihr durch § 80 KO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Ebensowenig war die Gläubigerversammlung in der Lage, einen Gläubigerausschuß nach § 87 KO zu bestellen. In der Gläubigerversammlung war lediglich der Gläubiger … vertreten. Ein Stimmrecht wurde ihm versagt. Damit war die Gläubigerversammlung nicht beschlußfähig. Sie konnte weder einen anderen Konkursverwalter wählen noch einen Gläubigerausschuß bestellen. Die weiteren Anordnungen der Rechtspflegerin, die im Beschluß Nr. 3. dem Verwalter gestattet hat, weitere Konten für eingehende Gelder zu errichten und ihm im Beschluß Nr. 4. aufgegeben hat, einen weiteren Bericht nach Aufforderung des Gerichts zu erstatten, belasten den Gläubiger … nicht. Diese Anordnungen dienen dem Fortgang des Konkursverfahrens und sind sachlich gerechtfertigt. Der Beschluß Nr. 5. hat zum Inhalt, daß das Geschäft geschlossen bleibt. Auch diese Anordnung ist rechtmäßig. Ebensowenig kann sich der Gläubiger … erfolgreich gegen den unter Nr. 6 gefaßten Beschluß über den Verzicht der Gläubigerversammlung auf Anhörung für den Fall einer notwendigen Verfahrenseinstellung nach § 204 KO wenden. Auf Anregung des Konkursverwalters hat die Rechtspflegerin, der gemäß § 94 Abs. 1 KO die Leitung der Gläubigerversammlung oblag, diesen Beschluß gefaßt. Da die Gläubigerversammlung beschlußunfähig war, konnte sie als Organ der konkursrechtlichen Selbstverwaltung nicht tätig werden, so daß das Konkursgericht nach pflichtgemäßem Ermessen Regelungen für den Fortgang des Verfahrens treffen mußte.

Gegen die Versagung des Stimmrechts richtet sich die Beschwerde nicht. Insoweit ist ein Rechtsmittel durch § 95 Abs. 3 KO ausgeschlossen. In der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 1993 hat der Gläubiger … ausdrücklich klargestellt, daß er sich mit seinem Rechtsbehelf nur gegen die in der Gläubigerversammlung unter Nr. 1. bis 6. gefaßten Beschlüsse der Rechtspflegerin wendet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 KO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 35, 25 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1700346

ZIP 1993, 378

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