Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige Beschwerde
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 06.03.1981; Aktenzeichen 1 VN 2/75) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters wird der Beschluß des Amtsgerichts Emmendingen vom 6.3.1981 – 1 VN 2/75 – (Feststellung der Nichtigkeit der in der Gläubigerversammlung vom 28.10.1975 beschlossenen Befreiung von § 137 KO) wie folgt abgeändert:
- Gegen die Wirksamkeit der in der Gläubigerversammlung vom 28.10.1975 beschlossenen Befreiung von § 137 KO bestehen keine Bedenken.
- Der Konkursverwalter wird angehalten, entsprechend dem Beschluß der Gläubigerversammlung vom 28.10.1975 eingehende Gelder ausschließlich bei den erwähnten Kreditinstituten, nämlich … und … anzulegen.
- Die Auflage, bei der bankmäßigen Kontoführung zwischen „Abwicklung” und „Betriebsfortführung” zu trennen, wird aufgehoben.
2. Eine gerichtliche Beschwerdegebühr entsteht nicht. Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
Über das Vermögen der Fa. … wurde im Jahre 1975 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter hat den Betrieb, in dem vorwiegend mechanische Weckeruhren produziert wurden, mehrere Jahre lang fortgeführt. Im Laufe der Zeit erschien es dem Konkursgericht zweifelhaft, ob die Betriebsfortführung noch im Interesse der Gläubiger entsprach oder ob durch die Fortführung des Betriebes weitere Verluste entstanden warben, unter Umständen sogar die anfangs vorhandene Masse völlig ausgezehrt worden war. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab deshalb das Konkursgericht dem Konkursverwalter auf, Sicherheitsleistung in Höhe von DM 850.000,– beizubringen. Die hiergegen vom Konkursverwalter eingelegte Beschwerde zum Landgericht und später die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wurden beide zurückgewiesen. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hat das Amtsgericht am 6.3.1981 folgenden Beschluß erlassen (vgl. As. 3167):
Es wird festgestellt, daß die in der Gläubigerversammlung vom 28.10.1975 dem Konkursverwalter erteilte Befreiung von der Vorschrift des § 137 KO nichtig ist.
Dem Konkursverwalter wird daher aufgegeben, ab sofort gem. der genannten Bestimmung zu verfahren, mithin die Mitzeichnung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses in den vom Gesetz genannten Fällen zu erwirken.
An den Konkursverwalter geht weiterhin die Auflage, die Vermögensmassen „Abwicklung” und „Betriebsfortführung” ab sofort getrennt zu führen.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses wollen dies bei ihrer künftigen Tätigkeit beachten.
In den Gründen dieses Beschlusses führt das Konkursgericht aus, daß zwar in der Gläubigerversammlung vom 28.10.1975 dem Konkursverwalter Befreiung von der Vorschrift des § 137 KO erteilt worden sei. Dieser Beschluß sei jedoch deshalb nichtig, weil die veröffentlichte Tagesordnung nichts über eine Beschlußfassung gem. § 137 KO enthalten habe. Ferner ergebe sich aus den Kassenprüfungsberichten des Gläubigerausschusses, daß der Konkursverwalter Masseguthaben nicht nur bei den beiden Kreditinstituten unterhalte, die von der ersten Gläubigerversammlung als Hinterlegungs-Anlegungsstelle bestimmt worden seien. Dies widerspreche der Anordnung der Gläubigerversammlung.
In Bezug auf die Anordnung einer getrennten Buchhaltung zwischen Abwicklung und Betriebsfortführung bezieht sich das Konkursgericht u.a. auf die erwähnte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, in der moniert worden war, daß die vorgelegten Bilanzen und Abrechnungsunterlagen nichts darüber aussagen würden, ob durch die Betriebsfortführung als solche Gewinn oder Verlust erzielt worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters. Darin wird die Ansicht vertreten, in der Gläubigerversammlung vom 10.9.1975 sei die Errichtung einer Hinterlegungsstelle im Sinne des § 132 KO gar nicht beschlossen worden. Diese Ansicht stützt sich auf folgenden Wortlaut des Protokolls der Gläubigerversammlung:
„Die eingehenden Gelder sollen bei der … Kontonummer … und der …, Konto-Nr. … zu den dort üblichen Bedingungen angelegt werden.”
Dabei wurde das formulargemäß vorgedruckte Wort „hinterlegt” durchgestrichen und mit Schreibmaschine durch „angelegt” ersetzt. Der Beschwerdeführer meint, ein Anlegen von Geldern bei einer Bank sei noch keine Hinterlegung im Sinne von § 132 KO. Deshalb sei auch der weitere in der Gläubigerversammlung gefaßte Beschluß, nämlich die Befreiung vom Erfordernis der Gegenzeichnung gem. § 137 KO, überflüssig gewesen. Abgesehen davon sei aber ein deratiger Beschluß nicht unwirksam gewesen; denn in der veröffentlichten Tagesordnung sei der Punkt enthalten gewesen „Entschließung über die § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände”. Nach § 132 KO sei aber auch über die Bedingungen zu beschließen, unter denen Gelder hinterlegt oder angeleg...