Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen 74 IN 36/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen geändert:
Die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans wird versagt.
Gründe
Am 25.01.2002 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 01.06.2002 eröffnet und den F… zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung hat am 11.09.2002 den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt. Ziel des Insolvenzplans sollte die Besserstellung der Gläubiger sowie die Sanierung des Schuldners sein. Unter dem Datum des 29.12.2003 hat der Insolvenzverwalter den Insolvenzplan eingereicht. Der Insolvenzplan sieht die Fortführung des Betriebs des Schuldners vor. In dem Insolvenzplan hat der Insolvenzverwalter sechs Gruppen von Gläubigern gebildet. In der Gruppe 1 sind die absonderungsberechtigten Gläubiger vertreten, deren Rechte als Sicherheit für Finanzkredite (Gelddarlehen und Kontokorrentkredite) dienen. Zu dieser Gruppe gehört neben der oben genannten Gläubigerin eine weitere Gläubigerin, und zwar eine G…. In der Gruppe 2 sind die nicht nachrangigen Gläubiger aufgeführt. Hierzu zählen zwei weitere Banken. Die Gruppe 3 bilden nicht nachrangige Gläubiger, und zwar Lieferanten und Dienstleister. In der Gruppe 4 sind die sogenannten Kleingläubiger vertreten, deren Forderungen jeweils weniger als 500,00 EUR betragen. In der Gruppe 5 sind das H… und die Sozialversicherungsträger erfasst. Die Gruppe 6 bildet das I… mit Steuerforderungen. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans hat der Insolvenzverwalter für die Gläubiger der Gruppe 1 vorgesehen, dass die Absonderungsrechte grundsätzlich durch eine Geldzahlung (Abfindungsbetrag) abgegolten werden sollen. Der insoweit angesetzte Betrag in Höhe von 2.002,00 EUR ist bereits durch den Insolvenzverwalter an diese Gläubiger gezahlt worden. In Bezug auf den dinglichen Vollzug sieht der Insolvenzplan für die Gläubiger der Gruppe 1 vor, dass diese den Verzicht auf alle Rechte, die sie aufgrund Sicherungsübereignung vor dem 07.02.2002 erworben haben, erklären und auf alle Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zu dem Schuldner, die bis zum 28.02.2001 entstanden sind sowie etwa danach für diese Forderungen entstandene Sicherungs- und Nebenforderungen, insbesondere aufgrund von Kreditverträgen, soweit diese Ansprüche, die nach dem Plan den Gläubigern zufließenden Abfindungsbeträge für die Absonderungsrechte übersteigen, verzichten. Ferner beinhaltet der Insolvenzplan für die oben genannte Gläubigerin die Regelung, dass diese auf die Verwertung der zu ihren Gunsten auf dem Grundstück J… lastenden Grundpfandrechte verzichtet unter der aufschiebenden Bedingung, dass die im Plan niedergelegten Ausschüttungen erfolgen und die mit Drittschuldnern vereinbarten Leistungen erbracht werden.
Hinsichtlich der Gläubiger in Gruppe 1 sieht der Insolvenzplan eine Befriedigungsquote in Höhe von 100 % vor. Dabei ist der Insolvenzverwalter bezüglich der oben genannten Gläubigerin von einer Forderung in Höhe von 15.946,00 EUR ausgegangen. Für die Gläubiger der Gruppe 4 (Kleingläubiger) sieht der Insolvenzplan ebenfalls eine Befriedigungsquote von 100 % vor. Die Gläubiger der Gruppen 2, 3, 5, und 6 sollen nach dem Insolvenzplan eine Befriedigungsquote von 14,12 % erhalten.
Nachdem der Insolvenzverwalter den Insolvenzplan eingereicht hat, hat das Amtsgericht einen Termin zur Abhaltung einer nichtöffentlichen Gläubigerversammlung zwecks Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 25.02.2004 anberaumt. Vor der Gläubigerversammlung teilte die oben genannte Gläubigerin dem Insolvenzverwalter mit, dass der Insolvenzplan in einigen Teilen zu ändern sei. Dabei handele es sich teilweise um redaktionelle, teilweise jedoch um materielle Änderungen. Unter anderem machte die Gläubigerin geltend, dass ihre Forderung nicht – wie im Insolvenzplan aufgeführt – 15.946,00 EUR betrage, sondern 57.215,80 EUR. In einer Änderung zum Insolvenzplan, die der Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung übergab und die als Anlage zum Protokoll genommen wurde, führte der Insolvenzverwalter dementsprechend aus, dass die Forderung der oben genannten Gläubigerin 57.215,80 EUR anstatt 15.946,00 EUR betrage und sich dementsprechend die Quote der Befriedigung dieser Gläubigerin ändere.
In der Gläubigerversammlung haben sowohl der Schuldner als auch die anwesenden Gläubiger mit Ausnahme der oben genannten Gläubigerin, der Beschwerdeführerin, dem Insolvenzplan zugestimmt. Das Amtsgericht hat daraufhin einen Beschluss verkündet, mit dem es festgestellt hat, dass die Verweigerung der Gläubigergruppe Nr. 1 – hier der oben genannten Gläubigerin – gegen das Obstruktionsverbot des § 245 InsO verstoße und deshalb die Zustimmung der Gläubigergruppe Nr. 1 fingiert werde und der Plan als angenommen gelte. Zur Begründung hat ...