Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Darstellender und gestaltender Insolvenzplan. Bildung von Gläubigergruppen. Absonderungsberechtigte Gläubiger. Insolvenzgläubiger. Kleingläubiger. Arbeitnehmer. Pensionsversicherungsverein. Banken als absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzplan nicht zugestimmt. Kein wirtschaftlicher Nachteil. Vollbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger. Keine Begünstigung eines Gläubigers. Kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Kopf- und Stimmenmehrheit. Keine Schlechterstellung der Gläubiger durch den Insolvenzplan. Angemessene Beteiligung der Gläubiger am wirtschaftlichen Wert. Absicherung der Gläubiger bei Scheitern des Insolvenzplans
Leitsatz (redaktionell)
- Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein von der Schuldnerin vorgelegter Insolvenzplan, der sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil und fünf Gläubigergruppen – absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger, Kleingläubiger, Arbeitnehmer und Pensionsversicherungsverein – gliedert, mit Mehrheit angenommen und vom Amtsgericht bestätigt, so ist der Insolvenzplan auch im Beschwerdeverfahren zu bestätigen, wenn er nicht unter wesentlichen Verfahrensverstößen oder Begünstigung einzelner Gläubiger zustandegekommen ist.
- Stimmt eine der Gläubigergruppen – hier die absonderungsberechtigte Bank – als einzige dem Insolvenzplan nicht zu, gilt deren Zustimmung nach § 245 InsO trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. Angemessen beteiligt werden die Gläubiger, wenn sie nach dem Insolvenzplan volle Befriedigung ihrer Forderungen erhalten sollen, die vertragsgemäß verzinst werden und die Fortführung des Betriebs nach dem Betriebsergebnis wahrscheinlich ist und keine Übernahme des Unternehmens ansteht.
Normenkette
InsO § 250 Nrn. 1-2, § 245 Abs. 1 Nrn. 3, 1, Abs. 2, §§ 246, 222, 225, 244 Abs. 1, §§ 247, 248 Abs. 2, §§ 235, 251
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige, Beschwerde der Gläubigerin … gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mühldorf/Inn vom 27.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin ist ein Unternehmen, das Gußteile aus Grauguß, Kugelgraphitguß und Aluminium herstellt. Es handelt sich um einen Zulieferbetrieb. Die Graugußteile werden vor allem in der elektrischen Antriebstechnik und im Maschinenbau eingesetzt, die Aluminiumgußteile im wesentlichen in den Branchen Elektrotechnik, Medizintechnik sowie Freizeittechnik. Im Februar 1999 beschäftigte das Unternehmen 102 Arbeitnehmer, davon 10 technische und 12 kaufmännische Angestellte, im übrigen gewerbliche Arbeitnehmer. Im Juli 1999 waren 99 Mitarbeiter beschäftigt.
Das Unternehmen geht auf einen 1948 in … gegründeten Familienbetrieb zurück, 1979 wurde das Unternehmen an eine KG mit Sitz in … verkauft, später in eine gleichnamige Aktiengesellschaft eingegliedert. Ab 1998 wurde mit einem Investitionsvolumen von ca. 44 Millionen DM eine neue Gießereibetriebsstätte am Stadtrand von … errichtet, die im Januar 1992 in Betrieb genommen wurde.
Ab 1. März 1992 wurde die Gießerei von einer neu gegründeten … erworben und geführt. Alleinige Gesellschafterin war die … mit Sitz in … die wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der … ist. Diese gehört mehrheitlich zum Konzern der …. Das Stammkapital der … beträgt 9 Millionen DM.
Die neue Gesellschaft machte von Anfang an Verluste, in den Geschäftsjahren 1994/95 und 1995/96 jeweils knapp 10 Millionen DM. Die Konzernleitung beabsichtigte deshalb, die … zu schließen. Der seit 1995 als Geschäftsführer der … tätige … wollte die Gesellschaft aber erhalten und erwarb zusammen mit zwei weiteren Führungskräften Mitte 1997 (mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01. Oktober 1996) die Geschäftsanteile der GmbH (sog. „Management-Buy-Out”). Die Anteile der neuen Gesellschafter betrugen 5.562.000,– DM … 2.483.100,– DM … und 954.900,– DM …. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer wurde ….
Am 16.02.1999 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht Mühldorf/Inn Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens und erklärte die Bereitschaft zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Planes.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Mühldorf/Inn vom 18.02.1999 wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … München, bestellt und dieser zugleich mit der Gutachtenserstattung zum Eröffnungsgrund und der Massezulänglichkeit beauftragt.
Das Gutachten wurde unter dem 30. März 1999 erstattet. Es kam zum Ergebnis, daß der Schuldnerin keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Die Gläubiger hätten ernsthaft und nachhaltig...