Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung des Treuhänders des Grundstückseigentümers zum Verkauf des zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks ohne Durchführung des Verfahrens nach 173 Abs. 2 InsO. Berechtigung des Treuhänders zur Verwertung eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks aufgrund der Zustimmung der absonderungsberechtigten Gläubiger zu einer freihändigen Veräußerung durch den Treuhänder
Normenkette
BGB § 181; InsO §§ 1, 80 Abs. 1, § 173 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes vom 23. Juni 2004 und 27. Juli 2004 werden aufgehoben.
Tatbestand
I.
Im oben bezeichneten Grundbuch ist in Abteilung I der Facharzt Dr. med. … A. als Eigentümer eingetragen. In Abteilung II sind unter der Nr. 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Baubeschränkung, gärtnerische Anlagen) zugunsten der H. sowie unter der Nr. 2 eine Reallast aus 1974, bestehend in der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldrente für die Eheleute H. V. und dessen Ehefrau R. V. als Gesamtberechtigte, eingetragen. In Abteilung III sind unter der Nr. 3 und 4 zwei Grundschulden über EUR 204.516,75 aus 1990 bzw. EUR 102.258,38 aus 1993 jeweils zugunsten der D. sowie unter Nr. 5 im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek über EUR 267.747,38 aus 2001 für das Land S., eingetragen. In Abteilung II sind am 22.1.2002 unter Nr. 4 ein Vermerk über die Eröffnung des vereinfachten Verbraucher-Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Norderstedt und unter Nr. 5 am 11.11.2003 ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung (61 K 111/03) eingetragen worden.
Durch Beschluss vom 21.11.2001 wurde vom Amtsgericht Norderstedt – Insolvenzgericht – unter dem Aktenzeichen 65 IK 26/01 das vereinfachte Verbraucher-Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückeigentümers eröffnet und der Beteiligte zu 1. zu dessen Treuhänder bestellt.
Mit notariell beurkundeten Vertrag vor dem Hamburgischen Notarassessor Dr. … J. als amtlich bestelltem Vertreter des hamburgischen Notars Dr. … M. vom 27. Mai 2004 (Ur-Nr. 896/2004 M) verkaufte der Beteiligte zu 1., handelnd nicht für sich persönlich, sondern als Treuhänder für den Grundstückseigentümer, den im o.g. Grundbuch verzeichneten Grundbesitz mit aller Bestandteilen und sämtlichen Zubehör an Herrn … A. zu einem Kaufpreis von EUR 250.000,-. Nach § 3 des Kaufvertrages sollte das Grundstück mit Ausnahme der in Abteilung II unter Nr. 1 eingetragenen Dienstbarkeit unbelastet übertragen werden. In § 2 (3) des Kaufvertrages wurde der beurkundende Notar angewiesen, aus dem Gesamtkaufpreis die in Abteilung II Nr. 2 eingetragene Reallast durch Zahlung eines Betrages von 38.000,- EUR, die in Abteilung III Nr. 3 u. 4 eingetragenen Grundschulden durch Zahlung eines Betrages von EUR 140.000 und die in Abteilung III Nr. 5 eingetragene Sicherungshypothek durch Zahlung eines Betrages von EUR 1.500 abzulösen. Der Restbetrag sollte an den Verkäufer auf ein durch den Beteiligten zu 1. als Treuhänder eingerichtetes Konto überwiesen werden.
In § 2 (5) des Kaufvertrages erklärt sich der Verkäufer ausdrücklich damit einverstanden, dass das Eigentum vor Umschreibung mit Grundpfandrechten nebst banküblichen Zinsen und Nebenleistungen belastet wird und erteilt den in III Ziff. 2 des Vertrages genannten Mitarbeitern des Notars sowie dem Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, alle insoweit erforderlichen Erklärungen (einschließlich der dinglichen Zwangsvollstreckungserklärung) für ihn abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen. In III Ziff. 2 des Kaufvertrages erteilen Käufer und Verkäufer u.a. der Notarfachangestellten … P. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen oder dienlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Bevollmächtigten wurden insbesondere befugt, Grundbucheintragungen zu bewilligen oder zu beantragen und an dem Grundstück Grund-Pfandrechte in beliebiger Höhe nebst dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu bestellen. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl. 23/1 d.A. verwiesen.
Mit notariell beurkundeter Urkunde vor dem Hamburgischen Notarassessor Dr. … J. als amtlich bestelltem Vertreter des hamburgischen Notars Dr. … M. Notar vom 1. Juni 2004 (Ur-Nr. 903/2004 M) bestellte die Notarfachangestellte … P. handelnd für den Beteiligten zu 1. – dieser wiederum handelnd als Treuhänder für den Grundstückseigentümer – sowie den Erwerber … A. als Darlehensnehmer zugunsten der Beteiligten zu 2. eine brieflose Grundschuld über EUR 180.000 nebst 16 % Zinsen p.a. mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die dingliche Zwangsvollstreckung. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Urkunde wird auf Bl. 23/2 d.A. verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 beantragte der beurkundende Notar unter gleichzeitiger Einreichung von Ausfertigungen des Kaufvertrages und der Grund...