Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Treuhänders
Verfahrensgang
AG Betzdorf (Beschluss vom 31.08.2000; Aktenzeichen 11 IK 17/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf aufgehoben und die Vergütung und Auslagen des Treuhänders auf insgesamt 623,50 DM festgesetzt.
Gründe
Da das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan erfolglos geblieben ist, hat das Insolvenzgericht das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen gem. § 311 InsO aufgenommen und durch Beschluss vom 7. Februar 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zugleich hat es wie in den §§ 312, 313 InsO vorgesehen einen Treuhänder, und zwar den Beschwerdeführer, bestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2000 hat der Treuhänder um Überlassung der Gerichtsakten zur Einsichtnahme gebeten. Diese wurden ihm unter dem 11. Februar 2000 zugeleitet. Der Treuhänder hat die Akten am 22. Februar 2000 dem Gericht zurückgegeben. Unter dem 24. März 2000 hat der Treuhänder einen ersten schriftlichen Sachstandsbericht erstellt. Darin hat er sich u.a. ausführlich zu dem Gang des Verfahrens und zur Person des Schuldners sowie zu den Gründen der Insolvenz geäußert. Daneben hat er eine Vermögensübersicht erstellt. Schließlich wurden die Verbindlichkeiten des Schuldners festgehalten, die gegenüber der Kreissparkasse … zunächst mit 62.579,30 DM und der Kreissparkasse … mit 22.147,25 DM insgesamt mit 84.726,55 DM beziffert wurden. Der Schuldner verfügt über keine verwertbare Vermögensgegenstände. Wegen eines Differenzbetrages in Höhe von 136,60 DM hat die Kreissparkasse … unter dem 20. Juni 2000 die angemeldete Forderung korrigiert.
Auch die Kreissparkasse …, hat wegen der Gutschrift eines gepfändeten Bausparvertrages des Schuldners die angemeldete Forderung korrigiert.
Unter dem 15. August 2000 hat der Treuhänder den Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis und einen Antrag auf Festsetzung der Treuhändervergütung vorgelegt. Laut Schlussverzeichnis betragen die angemeldeten Forderungen der Kreissparkasse … 22.010,65 DM und der Kreissparkasse … 61.578,73 DM, insgesamt also 83.589,38 DM.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger beim Insolvenzgericht die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders auf insgesamt 333,50 DM festgesetzt. Dabei hat er die Mindestvergütung von 500,00 DM (§ 13 InsVV) um 250,00 DM unterschritten und als Vergütung lediglich der Betrag von 250,00 DM festgesetzt. Gegen diesen ihm am 6. September 2000 zugestellten Beschluss hat der Treuhänder mit Fax vom 19. September 2000, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, „Beschwerde” eingelegt und sie damit im Wesentlichen damit Begründet, dass die Kürzung der Mindestvergütung nicht gerechtfertigt sei, weil das Insolvenzverfahren voll durchgeführt und nicht vorzeitig abgebrochen worden sei.
Schließlich Zeige ein Vergleich des Arbeitsaufwandes und der Stundenaufstellung, dass die festgesetzte Vergütung keineswegs kostendeckend sei. Es ergebe sich nämlich ein Stundensatz von 20,83 DM.
Die gem. § 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Treuhänder stehen zu
an Mindestvergütung |
500,00 DM |
an Auslagen |
37,50 DM |
ergibt zusammen: |
537,50 DM |
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer |
86,00 DM |
insgesamt: |
623,50 DM. |
Entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts steht dem Treuhänder die Mindestvergütung gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV zu.
Die Festsetzung einer Vergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV kommt nicht in Betracht, weil eine Insolvenzmasse nicht vorhanden ist. Es ist deshalb auf die Regel-Mindestvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV zurückzugreifen.
Gründe für die Herabsetzung dieser Regel-Mindestvergütung liegen, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren. Es weist keine Besonderheit in Bezug auf die Insolvenzmasse aus, da nach den Erfahrungen der Praxis das durchschnittliche Verbraucherinsolvenzverfahren keine oder jedenfalls nur eine geringe Insolvenzmasse aufweist. Auch die Anzahl der Gläubiger ist durchschnittlich, da es sich in den durchschnittlichen Verbraucherinsolvenzverfahren im Wesentlichen um Banken bzw. Versandt- oder Warenhäuser handelt.
Der ausführliche Bericht des Treuhänders und seiner späteren Verhandlungen mit den Gläubigerbanken, die zu einer, wenn auch geringfügen, Reduzierung der angemeldeten Forderung geführt haben, zeigen ebenfalls, dass hier keine Besonderheiten vorliegen, die geeignet wären, eine Herabsetzung der Regel-Mindestvergütung vorzunehmen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es zu einer wesentlichen Aufgabe des Vergütungsrechts gehört, dass die Bemessung der Höhe der jeweils geschuldeten Vergütung nach den Prinzipien der Angemessenheit und Vertretbarkeit festzulegen sind. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die besonderen Probleme einer Insolvenzsituation regelmäßig den Einsatz qualifizierter Personen erfordern und dass von sol...