Verfahrensgang
AG Worms (Entscheidung vom 21.04.2005; Aktenzeichen 18 IN 8/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 21. April 2005 abgeändert.
Dem Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, wird gestattet, der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Auslagen gemäß § 9 InsVV in Höhe von 2.230,20 EUR nebst 356.83 EUR 16% MWSt., insgesamt: 2.587,03 EUR zu entnehmen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 01. März 2005 eröffnete das Amtsgericht Worms über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren. Gleichzeitig bestellte es den Beschwerdeführer, Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, zum Insolvenzverwalter. Des Weiteren wurde der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß §§ 30 Abs. 2, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm entstandenen Zustellungsauslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV festzusetzen und ihm die Entnahme vom Treuhandkonto zu gestatten.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass dem Insolvenzverwalter, dem originäre gerichtliche Aufgaben, wie beispielsweise das Zustellungswesen, übertragen worden seien, die damit verbundenen Kosten gesondert zu erstatten und der damit verbundene Aufwand gesondert zu vergüten sei. Denn umgekehrt werde dieser monetäre und zeitliche Aufwand von der an sich zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts fern gehalten und führe dort zu einer spürbaren Zeit- und Kostenersparnis. Bei dem zu erstattenden Aufwand handele es sich nicht um Vorschusszahlungen auf die Vergütung und Auslagenerstattung, sodass § 9 InsVV nicht einschlägig sei. Vorliegend sei bereits nachgewiesen worden, dass 606 Zustellungen an bekannte Kreditoren (Anschreiben, Eröffnungsbeschluss, Aufforderung, Gläubigermerkblatt und Formular zu je sechs Seiten) sowie 220 Zustellungen an bekannte Debitoren (Anschreiben, Eröffnungsbeschluss, Schuldnermerkblatt, jeweils mindestens fünf Seiten) erfolgt seien. Die Zustellungen seien durch Aufgabe zur Post erfolgt, sodass das Zustellungswesen abgeschlossen und endgültig abrechnungsfähig sei. Die entstandenen Aufwendungen seien ihm gemäß § 4 Abs. 2 InsVV zu erstatten. Bei den Zustellungskosten handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von § 8 Abs. 3 InsVV. An Sachkosten seien je Zustellung insgesamt mindestens 1,13 EUR entstanden. Daneben seien die Kosten des Personaleinsatzes zu erstatten. Die für die Zustellung erforderlichen Tätigkeiten seien das Kopieren der Schriftstücke, das Anfertigen der Adressetiketten, das Zusammenstellen der Kopien, das Falten und Kuvertieren der Schriftstücke, die Erstellung der Zustellungsurkunden, der eigentliche Postversand sowie die Nachweisführung der Zustellung für das Gericht. Diese Tätigkeiten seien nach der InsO nicht originär dem Insolvenzverwalter zugeschrieben. Demnach beantrage er die Auslagenerstattung nach § 4 Abs. 2 InsVV von 826 Zustellungen zu je 2,70 EUR, nämlich insgesamt 2.230,20 EUR zuzüglich 16% Mehrwertsteuer in Höhe von 386,83 EUR, was einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.587,03 EUR ergebe.
Dieser Betrag solle dem Treuhandkonto entnommen werden.
Mit Beschluss vom 21. April 2005 gestattete das Amtsgericht Worms dem Beschwerdeführer gemäß § 9 InsVV der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Auslagen in Höhe von insgesamt 1.082,72 EUR zu entnehmen. Gleichzeitig bestimmte es, dass der Vorschuss auf die endgültige Vergütung und Auslagen anzurechnen sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters erst mit der Erledigung der zu honorierenden Tätigkeit fällig sei. Da die Fälligkeit erst mit Beendigung der Tätigkeit eintrete, sei der Vergütungsantrag mit Vorlage der Schlussrechnung einzureichen. Bis zum Einreichen der Schlussrechnung könne dem Insolvenzverwalter für seine bereits erbrachte Arbeitsleistung und dem ihm entstandenen Aufwand ein Vorschuss nach § 9 InsVV gewährt werden. Zu diesem Aufwand zählten auch die besonderen Kosten der Zustellung im Auftrag des Gerichts. Daher werde der Antrag des Insolvenzverwalters umgedeutet in einen Antrag auf Zustimmung zur Vorschussentnahme wegen besonders hoher Auslagen.
Dieser Vorschussentnahme könne nicht in voller Höhe zugestimmt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 InsVV würden mit der Vergütung die allgemeinen Geschäftskosten, einschließlich der Gehälter der Angestellten abgegolten. Lediglich besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall für das betreffende Verfahren entstanden seien, seien als Auslagen zu erstatten. Dies seien vorliegend die Portokosten, die Kosten für das verwendete Papier und den Briefumschlag. Insgesamt seien somit die Kosten in Höhe von 1,13 EUR pro Zustellung erstattungsfähig. Die Kosten für das Personal blieben unberücksichtigt. Für 826 Zustellungen ergebe sich folglich ein Betrag von 933,38 EUR. Der Vorschuss sei auf die end...