Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters vom 08.11.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen – Konkursgericht – vom 25.10.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. x
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.412,64 Euro festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen – Konkursgericht – vom 01.12.1995 wurde der Beschwerdeführer zum Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestimmt.
Mit Beschluß vom 05.03.1997 bewilligte das Konkursgericht dem Beschwerdeführer einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von DM 100.000,–.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2001 stellte der Konkursverwalter beim Konkursgericht den Antrag, einen Vorschuß vor Abzug des bisherigen Vorschusses von 90 % der zu erwartenden endgültigen Gebühren und Auslagen zu genehmigen. Unter Zugrundelegung der zu erwartenden endgültigen Gebühren in Höhe von insgesamt DM 1.361.368,61 netto nebst 16 % MWSt hierauf in Höhe von DM 217.814,18 beantragte der Konkursverwalter, ihm unter Zugrundelegung von voraussichtlichen Bruttogebühren in Höhe von insgesamt 1.579.152,79 DM einen Vorschuß in Höhe von 90 % hieraus zu bewilligen.
Mit Beschluß vom 25.10.2001 setzte das Konkursgericht die zu erwartenden endgültigen Gebühren des Konkursverwalters unter Einschluß der Mehrwertsteuer auf brutto 1.201.039,80 DM fest ohne gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer und erhöhte diesen Betrag um den sogenannten Umsatzsteuerausgleich nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Vergütungsverordnung in Höhe von DM 88.965,91. Von diesen zu erwartenden endgültigen Gebühren in Höhe von insgesamt DM 1.290.005,71 erkannte das Erstgericht einen Auslagenvorschuß des Konkursverwalters in Höhe von 90 % hieraus insgesamt als berechtigt an in Höhe von DM 1.161.005,14. Unter Berücksichtigung des dem Konkursverwalter bereits am 05.03.1997 bewilligten Vorschusses in Höhe von DM 100.000,– wurde im Endergebnis vom Erstgericht ein bereinigter Bruttobetrag in Höhe von 1.061.005,14 DM als weiterer Auslagenvorschuß bewilligt. Mit Beschluß vom 25.10.2001 wurde dem Konkursverwalter genehmigt, der Konkursmasse einen weiteren Vergütungsvorschuß in Höhe; von DM 1.061.005,14 – hierin enthalten DM 146.345,14 (= 16 % gesetzliche MWSt) – zu entnehmen.
Gegen diesen Beschluß, dem Konkursverwalter zugestellt am 31.10.2001, legte dieser mit Schriftsatz vom 08.11.2001, eingegangen beim Erstgericht am 09.11.2001, sofortige Beschwerde ein und beantragte, statt des Umsatzsteuerausgleiches in Höhe des hälftigen Umsatzsteuersatzes nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Vergütungsverordung auf den bewilligten Vorschuß als Nettobetrag den gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 16 % zusätzlich zu seinen Gunsten zu bewilligen und festzusetzen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz l und 2 der VergVO sei durch die umsatzsteuerliche Entwicklung überholt und könne den beabsichtigten Regelungszweck nicht mehr erfüllen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters ist zulässig (§ 73 Abs. 3 Konkursordnung), insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Sachlich hat indes das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Wolfratshauen hat den Vergütungsvorschuß in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
Auszugehen ist von dem bereinigten Bruttobetrag in Höhe von DM 1.061.005,14, in dem die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % bereits beinhaltet ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz l VergVO. Diese Vergütung enthält bereits die hälftige Mehrwertsteuer in Höhe von 8 % nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO.
Der Konkursverwalter hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß auf diesen Betrag abzüglich der darin enthaltenen 8 %-igen Umsatzsteuer 16 % Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und bezahlt werden.
Nach § 7 VergVO kann der Konkursverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts aus der Masse einen Vorschuß auf die Vergütung entnehmen.
Die Vergütungsverordnung bestimmt im § 4 Abs. 5 Satz l, daß in der Vergütung die vom Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthalten ist. Gemeint ist hiermit, daß der Konkursverwalter nicht zusätzlich einen Betrag in Höhe des jeweiligen Umsatzsteuersatzes verlangen kann.
Seit Wegfall des ermäßigten Steuersatzes für Freiberufler bestimmt Satz 2 des § 4 Abs. 5 VergVO, daß der Konkursverwalter, wenn für seine Leistung eine Umsatzsteuer nach § 12 Abs. l des Umsatzsteuergesetzes erhoben wird, einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, erhält. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Regelung, die den Vergütungsanspruch des Konkursverwalters erhöht (vgl. hierzu: Stadie, ZIP 1996, 665/666). Die Vergütungsverordnung spricht deshalb auch zutreffend von „Ausgleich”. Hieraus folgt, daß bei jeder VergütungsZahlung an den Konkursverwalter (z.B. Vorschuß, Abschlag, Vorauszahlung) die Umsatzsteuer in der nach dem Gesetz zutreffenden Höhe stets und automatisch anteilig bereits enthalten ist nach § 4 Abs. 5 Satz l VergVO.
Indes ist auch bei einer ...