Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzplan. Mienderheitenschutz nach § 251 InsO
Verfahrensgang
AG Neubrandenburg (Beschluss vom 23.05.2000; Aktenzeichen 22 IN 219/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) vom 26.05.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 23.05.2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 10.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 01.10.1999 eröffnete das Amtsgericht Neubrandenburg auf den Antrag der Schuldnerin hin das Insolvenzverfahren gegen diese und bestellte die bis dahin im Insolvenzeröffnungsverfahren als Gutachterin eingesetzte Rechtsanwältin M. als Insolvenzverwalterin. Die Insolvenzverwalterin reichte beim Amtsgericht daraufhin einen Insolvenzplanentwurf ein. Das Amtsgericht bestimmte den Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß § 235 und 236 InsO auf den 23.05.2000, machte diesen sowohl im Bundesanzeiger als auch im Nordkurier unter Hinweis darauf, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden können, bekannt. Darüber hinaus wurden die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet hatten, unter anderem auch die Beteiligte zu 2.), zum Termin geladen und ihnen mit der Ladung eine Kopie des Plans übersandt. Im Termin am 23.05.2000 war die Beteiligte zu 2.) unter Vollmachtsvorlage durch Herrn G. W. mit ihrem Stimmrecht über 83.076,10 DM vertreten. Die Abstimmung über den Insolvenzplan ergab für den Insolvenzplan eine Forderungssumme in Höhe von 1.049.645,97 DM und als Forderungssumme der Neinstimmen 142.219,35 DM. Zu den zwei gegen den Plan stimmenden Gläubigern gehört die Beteiligte zu 2.). Für den Plan stimmten hingegen acht stimmberechtigte Gläubiger.
Der Schuldner stimmte dem vorliegenden Plan zu. Daraufhin bestätigte das Amtsgericht – Rechtspflegerin – mit im Termin verkündeten Beschluß den vorgelegten Insolvenzplan. Hiergegen wendet sich die Beteiligten zu 2.) mit ihrer am 02.06.2000 beim Amtsgericht eingegangenen „Beschwerde” vom 26.05.2000. In der Begründung wendet sie ein, daß sie durch den Plan schlechter gestellt wird, als sie stehen würde ohne einen solchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die „Beschwerde” der Beteiligten zu 2.) ist als das vorliegend statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 6 i.V.m. § 253 InsO) zu werten. Diese ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. Beschwerdegegenstand ist vorliegend ein durch das Insolvenzgericht gerichtlich bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO). Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, die Bestätigung des Insolvenzplan von Amts wegen zu versagen, wenn die in § 250 InsO genannten Voraussetzungen vorliegen. Es hat für die Bestätigung auch letztmalig zu prüfen (vgl. § 231 Abs. 1 Ziff. 1 InsO), ob die Gesetzmäßigkeit des Planinhalts gegeben, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Annahme des Planes erfüllt und die erforderlichen Mehrheiten erreicht worden sind. Weitere, gegen die Bestätigung des Plans sprechenden Umstände, sind jedoch nur dann zu prüfen, wenn diese vom Schuldner bzw. den Gläubigern der Bestätigung eingewandt worden sind. Stellt der Gläubiger einen Antrag, mit dem die Voraussetzungen des § 251 InsO erfüllt sind, verbleibt dem Insolvenzgericht dabei kein Ermessen, sondern es ist vielmehr verpflichtet, dem Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen.
Das Amtsgericht hat diese nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Voraussetzungen beachtet. Weder hat es Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, noch von Amts wegen zu prüfende materiell rechtliche Fehler übersehen, noch einen Versagungsantrag nach § 251 InsO unberücksichtigt gelassen. Deshalb liegen keine Voraussetzungen vor, den vom Insolvenzgericht verkündeten Bestätigungsbeschluß aufzuheben.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen kann die Beteiligte zu 2.) im Rahmen eines Rechtsmittels nach § 253 InsO nicht mehr gehört werden.
Dazu stand ihr die rechtliche Möglichkeit zu, einen Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplanes nach § 251 InsO zu stellen. Nur im Ergebnis eines solchen bleibt es dem Gläubiger vorbehalten, eine Entscheidung des Gerichts über seine Auffassung, daß er durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, zu erreichen. Ein derartiger Antrag wäre jedoch nur zulässig gewesen, wenn die Gläubigerin dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen und gleichzeitig glaubhaft gemacht hätte, daß sie durch den Plan schlechter gestellt wird. Das Votum der Beteiligten zu 2.) gegen den Plan im Abstimmungstermin ersetzt nicht den nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderlichen schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Widerspruch. Wenn aber der bis zur gerichtlichen Bestätigung zulässige Antrag nicht gestellt wird, ist die Gläubigerin mit den hier möglichen Einwendungen ausgeschlossen, da mit der sofortigen Beschwerde nach § 253 InsO insoweit ...