Verfahrensgang
AG Offenburg (Beschluss vom 12.06.1998; Aktenzeichen N 53/96) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Sequesters vom 19.06.1998 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 12.06.1998, N 53/96, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Staatskasse hat die Sequestrationskosten auf Anordnung der Sequestration vom 06. September 1996 für den Geschäftsbetrieb der … zu tragen. Die weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
- Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Die Staatskasse hat 14/15 der dem Sequester im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.387,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
1. Durch Beschluss vom 01. September 1996 wurde der Beschwerdeführer zum Sequester für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor am 29. Juli 1996 war er damit beauftragt worden, ein schriftliches Gutachten für das Vorliegen eines Konkursgrundes und einer die Verfahrenskosten deckenden verfügbaren Masse zu erstellen. Auf sein Gutachten vom 20.03.1997 eröffnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 24.03.1997 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Nachdem sich in der Folgezeit herausgestellt hatte, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Konkursmasse doch nicht vorliegt, wurde das Konkursverfahren durch Beschluss vom 27.03.1998 eingestellt.
Es hatte sich herausgestellt, dass ein für die Gemeinschuldnerin angemeldetes Patent nicht als Vermögenswert verwertet werden kann. Unter anderem fehlten die erforderlichen Prozesskosten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Prozess über die Anfechtung einer Übertragung dieses Patentes.
Das Amtsgericht setzte entsprechend dem Antrag vom 21.03.1997 durch Beschluss vom 19.12.1997 die Sequestrationskosten auf 14.383,50 DM fest. Am 29.04.1998 beantragte der Sequester die durch Beschluss vom 19.12.1997 festgesetzte Sequestervergütung gegen die Staatskasse, hilfsweise gegen den Konkursantragsteller festzusetzen. Er beantragte ausserdem die durch den Beschluss vom 19.12.1997 festgesetzte Sequestervergütung um 1.003,50 DM zu erhöhen.
Es sei keine Masse vorhanden, aus der die Sequestrationskosten erlangt werden könnten, weshalb die Staatskasse hilfsweise die frühere Geschäftsführerin der GmbH als Konkursantragstellerin an Anspruch zu nehmen seien. Bisher seien lediglich 7,5 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die Festsetzung müsse aber auf 15 % lauten.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
Entscheidungsgründe
2. Die gemäß § 73 Abs. 3 Konkursordnung (die Norm gilt gemäß Art. 103 EGInsO insoweit fort) ist überwiegend zulässig und begründet.
In Rechtsprechung und Lehre ist es streitig, ob dem Sequester neben dem gegen die Masse zu richtenden Anspruch auf Erstattung seines Honorars – Sequestrationskosten – ergänzend ein Anspruch gegen die Staatskasse hierauf zukommt. Dies wird von der überwiegenden Auffassung im wesentlichen mit der Begründung verneint, dass eine gesetzwidrige Lücke nicht vorliegt, die zugunsten eines Sequesters etwa die analoge Anwendung von § 1835 BGB erlaubt, wenn er weder aus der Konkursmasse noch aus einem an einen Konkursantragsteller zu leistenden Vorschuss die Erstattung seiner Kosten verlangen kann (vgl. BGH ZIP 4/81: Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 106 KO, Rn. 20b mit umfangreichem Nachweis).
Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschliessen.
Der Sequester ist unmittelbar durch das Gericht mit der Besorgung der Geschäfte der GmbH bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens beauftragt worden. Er hat damit analog §§ 675, 612, 632 BGB einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung seiner Auslagen gegen die Staatskasse (ebenso LG Mosbach. ZIP 83, 710; LG Kassel, ZIP 85, 176).
Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an.
Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer allein auf das Honorar für sein – zusätzlich erstattetes – Gutachten zu verweisen.
Es besteht auch kein Anhaltspunkt zur Annahme, dass der Vergütungsanspruch ausnahmsweise aus anderem Grund untergegangen sein könnte.
In Betracht käme ein Schadensersatzanspruch wegen falscher Bewertung der voraussichtlich für das Konkursverfahren zur Verfügung stehenden Masse. Aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar, dass er aus damaliger Sicht zu Recht annahm, allein schon mit dem Patent der GmbH einen Vermögenswert zur Verfügung zu haben, der die Kosten der Durchführung des Konkursverfahrens bei weitem übersteigen würde. Dass der Wert nicht realisierbar war, liegt an den besonderen Umständen des konkreten Falles, dass für den seitens der Geschäftsführerin der GmbH gestellten Konkursantrag eine Vorschußpflicht für die voraussichtlichen Massekosten nicht bestand und Geldmittel für die Führung des zur Sicherung des Patentes notwendigen Prozesses nicht zu erlangen waren.
Die sofortige Beschwerde ist dagegen unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Vergütung um einen Teil der Umsatzsteuer begehrt. Der Besc...