Verfahrensgang
AG Lippstadt (Beschluss vom 14.09.1998; Aktenzeichen 12 N 67/96) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Verwalter die von dem Amtsgericht zugebilligte Vergütung in Höhe von 31.561,36 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 5.049,82 DM Umsatzsteuer zusteht.
Der Beschwerdeführer trägt 78 %, die Gemeinschuldnerin trägt 22 % der Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 11.678,01 DM.
Gründe
Der Beteiligte zu 1.) ist durch Beschluß vom 11.02.1997 zum Konkursverwalter bestellt worden und hat mit Schreiben vom 21.08.1998 beantragt, seine Vergütung ausgehend von der realisierten Teilungsmasse von 76.505,79 DM und dem daraus errechneten einfachen Regelsatz in Höhe von 7.890,35 DM unter Zugrundelegung des 6,5-fachen Satzes zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuerausgleich festzusetzen. Das Amtsgericht hat nur den 4-fachen Regelsatz als gerechtfertigt angesehen und die Vergütung einschließlich Umsatzsteuerausgleich und Auslagen auf 34.296,10 DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1.), mit der er weitere Auslagen, eine Erhöhung des 4-fachen Regelsatzes um 1 und statt ursprünglich beantragter 8 % Umsatzsteuer die Festsetzung des vollen Umsatzsteuersatzes von 16 % anstrebt. Das Amtsgericht hat der Erinnerung nur insoweit abgeholfen, als dem Beteiligten zu 1.) weitere Auslagen zu erstatten sind.
Über den Rechtsbehelf ist damit gemäß den §§ 11 RpflG, 73 Abs. 3 KO als sofortige Beschwerde zu entscheiden. Diese ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als dem Beteiligten zu 1.) nur der halbe Umsatzsteuersatz zugebilligt worden ist.
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht ersichtlich auf der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 der Vergütungsverordnung vom 25.5.1960 i.d.F.v. 11.06.1979, die eine gesonderte Zubilligung der von dem Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer gerade ausschließt und ihm gemäß Satz 2 nur dann einen Erstattungsanspruch in Höhe des halben Umsatzsteuersatzes zubilligt, wenn er gemäß § 12 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Nach dem Wortlaut dieser Regelung ist dem Konkursverwalter keine gesonderte Umsatzsteuer über die Vergütungssätze hinaus zuzubilligen, soweit er nicht nach Satz 2 priviligiert ist. Das führte ursprünglich jedoch nicht dazu, daß der Konkursverwalter die Hälfte der Umsatzsteuer aus seiner Vergütung zu zahlen hatte, sondern zu einer völligen Entlastung der durch Satz 2 priviligierten Verwalter, da diese gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG auch nur den halben Umsatzsteuersatz zu entrichten hat.
Seit Streichung der umsatzsteuerrechtlichen Priviligierung der nur dem halben Satz unterworfenen Verwalter im Jahre 1981 hätten alle Verwalter jedenfalls einen Teil der Umsatzsteuer aus der ihnen als Entgelt für ihre Tätigkeit zustehenden Vergütung zu entrichten, obgleich die durch § 4 Abs. 5 Satz 2 der Vergütungsverordnung priviligierten Verwalter die auf sie entfallende Umsatzsteuer aus der Masse zusätzlich erhalten sollten. Satz 2 kann deshalb den beabsichtigten Regelungszweck nicht mehr erfüllen. Aber auch Satz 1 des Abs. 5 der Vergütungsverordnung ist durch die umsatzsteuerliche Entwicklung überholt und deshalb gegenstandslos. Seitdem geklärt ist, daß die Masse, aus der die Vergütung zu gewähren ist, Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerausgleichs hat, und der umsatzsteuerpflichtige Verwalter im Interesse der Masse den Umsatzsteueranteil seiner Vergütung entsprechend auszuweisen hat, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund mehr, die festzusetzende Regelvergütung als Bruttovergütung beizubehalten.
Die Kammer folgt deshalb der Auffassung, daß § 4 Abs. 5 der Vergütungsverordnung seine Regelungsgrundlage verloren hat und nicht mehr anzuwenden ist, weil die weitere Anwendung zu Ergebnissen führen würde, die mit dem Regelungszweck nicht zu vereinbaren sind (ebenso LG Leipzig InVO 1997, 239 mit Anm. Striewe InVO 1998, 7; LG Magdeburg Rpfleger 1996, 474 mit Anm. Pape Rpfleger 1996, 438; Haarmeyer, ZinsO 98, 70 ff; m.w.N.; a.A.: LG Bonn KTS 1998, 283; LG Potsdam InVO 1997, 186; LG Frankfurt (Oder) KTS 1996, 536).
Eine Erhöhung der Regelvergütung um 1 gemäß § 4 Abs. 2 a der Vergütungsverordnung wegen Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kommt dagegen nicht in Betracht. Hierfür fehlt es schon an der Voraussetzung, daß die Bearbeitung einen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ausgemacht hat. Richtig ist zwar, daß die Verwertung des Sicherungsgutes im Verhältnis zur erwirtschafteten Teilungsmasse von erheblicher Bedeutung war. Es handelte sich dabei jedoch lediglich um eine Sicherungsmasse, nämlich den Grundbesitz, der freihändig durch den Verwalter veräußert worden ist und dessen Erlös in Höhe von 205.625,– DM an die erstrangige Gläubigerin ausgekehrt worden ist. Nach Aktenlage fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verwalter darauf einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit verwendet hat. Sein Hinweis darauf, er habe die Verwertung wegen der Zerstrittenheit der Geschäftsführer betreiben ...