Verfahrensgang

AG Stendal

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichtes … vom 4.09.1997 zum Geschäftszeichen … in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.11.1997 zu Ziffer 1 dahin abgeändert, dass die Schlußrechnung des Beschwerdeführers vom 26.09.1994 für die Zeit vom 8.09.1993 bis 1.03.1994 anerkannt wird.

Die Kostenentscheidung hat das Erstgericht zusammen mit der Schlußentscheidung zu treffen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluß des Amtsgerichtes … vom 19.08.1993 zum Geschäftszeichen … wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beschwerdeführer zum Verwalter bestellt.

In dem eröffneten Verfahren regte der Beschwerdeführer bereits anläßlich der Gläubigerversammlung am 26.10.1993 die Einstellung des Verfahrens mangels Masse an.

Nach Festsetzung der Sequestervergütung erfolgte dann am 10.01.1994 die Einstellung des Verfahrens mangels Masse. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 26.09.1994 seinen Schlußbericht nebst Schlußrechnung ein, wobei für die weiteren Einzelheiten der Rechnungslegung auf Bl. 42 ff Band II d.A. und den Anlagenband des Beschwerdeführers Bezug genommen wird.

Mehr als 2 Jahre später teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer am 28.11.1996 mit, dass die Schlußrechnung nicht anerkannt werde, da die Kosten für in Anspruch genommene freie Mitarbeiter nicht nachvollziehbar seien.

Im weiteren Verlauf kam es dann zwischen Vollstreckungsgericht und Verwalter zu einem regen Schriftwechsel über die gegenläufigen Ansichten zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Hilfskräfte.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluß vom 4.09.1997 die Schlußrechnung des Beschwerdeführers vom 26.09.1994 nicht anerkannt und hierzu im wesentlichen ausgeführt, die von dem Beschwerdeführer in Ansatz gebrachten Kosten für Hilfskräfte seien lediglich pauschal abgerechnet worden.

Gegen den ihm am 8.09.1997 zugestellten Beschluß hat der Beschwerdeführer am 10.09.1997 Beschwerde eingelegt.

Mit weiterem Beschluß des Amtsgerichtes … vom 19.11.1997 hat die Abteilungsrichterin unter Nichtabhilfe im übrigen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 4.09.1997 aufgehoben und dahingehend neu gefaßt, dass unter anderem die Schlußrechnung des Verwalters vom 26.09.1994 für die Zeit vom 8.09.1993 bis 1.03.1994 gegenwärtig nicht anerkannt wurde und hierzu im wesentlichen ausgeführt, dass der Einsatz von Hilfskräften grundsätzlich statthaft und zu vergüten sei, sofern eine auch objektiv zu ermittelnde Erforderlichkeit bestehe.

Mit der vorliegenden Beschwerde trägt der Beschwerdeführer unter Verteidigung seiner Schlußrechnung vor, die von ihm in der Schlußrechnung berücksichtigten Hilfskräfte seien ausschließlich mit der Abwicklung des betreffenden Gesamtvollstreckungsverfahrens betraut gewesen. Insbesondere habe es sich nicht um eigene Mitarbeiter gehandelt. Ferner handele es sich bei den in Ansatz gebrachten Kosten bezüglich der Hilfskräfte um Masseschulden, die nicht der Erforderlichkeitsprüfung des Gerichts unterlägen.

Mit Schriftsatz vom 14.01.1998 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage, ob die Schlußrechnung des Verwalters ordnungsgemäß ist, beschränkt und im übrigen die Beschwerde zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 11 RPfG a.F. 20 GesO, 577 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, und der Kammer aufgrund der Nichtabhilfe in dem von dem Beschwerdeführer zur Entscheidung gestellten Umfang angefallen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Hinsichtlich der Frage, ob der Verwalter Kosten für Hilfskräfte zu Lasten der Masse begleichen kann und in welchem Umfang dem Gericht ein sachliches Prüfungs- und Beurteilungsermessen hinsichtlich der Erforderlichkeit und des Nachweises eröffnet ist, ist zunächst festzustellen, dass Aufwendungen für den Einsatz von Hilfskräften nur Masseschulden gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO oder Auslagen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VergVO sein können, die selbstständig als Massekosten geltend zu machen und festzusetzen sind, so dass der Einsatz von Hilfskräften sowohl eine von der Rechtsordnung anerkannte als auch gebilligte Verfahrensweise zur der Abwicklung der Gesamtvollstreckung darstellt.

Ferner handelt es sich, soweit der Verwalter für Rechnung der Gesamtvollstreckungsmasse zur Wahrnehmung von Aufgaben in dem Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners Arbeitnehmer einstellt, um Arbeitsverhältnisse zum Gemeinschuldner, so dass die entsprechenden Vergütungsansprüche Masseschulden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO sind, wobei das Gericht im Unterschied zu den Massekosten keine Angemessenheitsprüfung oder Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, da das Gericht in diesem Falle auf eine Rechtsaufsicht beschränkt ist (vgl. BGHZ 113, 262 ff, Heilmann/Klopp, Insolvenzhandbuch, § 23 Rn. 11, § 95, Rn. 79, Haarmeyer u.a., VergVO, § 5 Rn. 3).

Dabei ist der Einsatz von Hilfskräften insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der...

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