Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts … vom 21. Juli 1998 wird bezüglich Ziffer 2 und 3 aufgehoben.

Die Kostenentscheidung hat das Erstgericht zusammen mit der Schlussentscheidung zu treffen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 09. Dezember 1994 leitete das Amtsgericht … unter Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die Gesamtvollstreckungsschuldnerin ein und bestellte den Beschwerdeführer zum Sequester. Im Rahmen des Verfahrens erstattete der Beschwerdeführer am 29. August 1995 seinen Sequestrationsbeschlussbericht, der mit der Empfehlung endete, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25. September 1995 die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beschwerdeführer zum Verwalter bestellt.

Der Beschwerdeführer legte unter dem 02. Juni 1998 seinen Beschluss über die Verwaltertätigkeit dem Vollstreckungsgericht vor und beantragte darüberhinaus die Festsetzung der Verwaltervergütung. Ferner regte er an, das Gesamtvollstreckungsverfahren mangels Masse einzustellen. Hierauf wurde ihm durch das Vollstreckungsgericht mitgeteilt, dass seiner Abrechnung weder als sachlich noch rechnerisch anerkannt werden könnte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17. Juni 1998 (Blatt 48 und 49 Bd. II d.A.) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 02. Juni 1998 zu den erhobenen Beanstandungen Stellung, wobei für die weiteren Einzelheiten auf Blatt 50 bis 59 Band II der Akten Bezug genommen wird.

Das Amtsgericht … hat mit Beschluss vom 21. Juli 1998 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens mangels Masse als zur Zeit unbegründet zurückgewiesen. Überdies wurden der Schlussbericht des Verwalters und seine Schlussrechnung nicht anerkannt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Genehmigung erteilt, einen Vorschuss in Höhe von 12.182,97 DM auf die Vergütung der Masse zu entnehmen.

Gegen den erstgenannten Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 27. Juli 1998 zugestellt wurde, hat dieser mit einem am 06. August 1998 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz eine als sofortige Erinnerung auszulegende Beschwerde eingelegt, soweit der Schlussbericht und die Schlussrechnung seitens des Vollstreckungsgerichtes nicht anerkannt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 05. August 1998 und 25. August 1998. Mit Beschluss vom 18. August 1998 hat es der zuständige Abteilungsrichter abgelehnt, der sofortigen Erinnerung abzuhelfen und die Sache dem Landgericht Stendal zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 11 RpflG a.F. § 20 GesO, § 2577 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden und der Kammer aufgrund der Nichtabhilfe in dem von dem Beschwerdeführer zur Entscheidung gestellten Umfang angefallen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die vom Vollstreckungsgericht erhobenen Beanstandungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Hinweis des Vollstreckungsgerichts sowie die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers behoben sind.

1.)

Der Schlussbericht des Beschwerdeführers ist nunmehr hinreichend und nicht mehr zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 3 GesO unterliegt die Vermögensverwaltung der Aufsicht des Gerichtes. Hieraus ergibt sich die Pflicht und das Recht des Gerichtes, den Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu überwachen. Das Gericht kann daher Auskunft über seine Geschäftsführung verlangen, Bücher und Belege einsehen und den Kassenstand überprüfen. Es liegt dabei im pflichtgemäßen des Gerichts, wieweit es von seinen Rechten Gebrauch macht (vgl. Hess-Binz-Wienberg, Gesamtvollstreckungsordnung, 3. Auflage, § 8 Rn. 23 und 24).

Der Verwalter hat für den Schlusstermin gemäß § 18 GesO die Schlussrechnung zu legen. Diese darf nicht nur eine Ein- und Ausgabenrechnung darstellen, sondern sie muss einen genauen Bericht über die Verwaltung und Bewertung der Masse enthalten. Hierbei muss es sich um einen Tätigkeitsbericht handeln, in dem eine Übersicht über die gesamte Geschäftsführung des Verwalters gegeben wird (vgl. Hess-Binz-Wienberg, a.a.O., § 18 Rn. 1 h). Der Verwalter muss dabei darlegen, welchen Massebestand er vorgefunden hat, mit welchem Ergebnis er ihn verwertet und welche Gegenstände er freigegeben hat, welche Aus- und Absonderungsrechte erhoben wurden und mit welchem Erfolg er schwebende Rechtsgeschäfte abgewickelt hat und ob er durch Gläubigeranfechtung etwas zurückgewinnen konnte.

In seinem Schlussbericht vom 02. Juni 1998 sowie in den ergänzenden Stellungnahmen ist der Verwalter diesen Anforderungen nachgekommen. So hat er den Massebestand, den er vorfand sowie das Ergebnis der Verwertung dargelegt. Er hat ferner aufgelistet, wie sich der Gesamterlös im einzelnen zusammensetzt und welche Beträge ...

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