Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde des Vereinsvorstands gegen die Zurückweisung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 30.07.1990; Aktenzeichen GRA II 1277/90-03) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Vorstandsmitglieder des Vereins wird der Beschluß des Amtsgericht Ulm – Registergericht – vom 30.07.1990
aufgehoben.
2. Das Registergericht wird angewiesen, dem gestellten Eintragungsantrag zu entsprechen.
Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Notwendige Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Amtsgericht Ulm (Donau) – Registergericht – hat den am 10.04.1990 eingegangenen Antrag der Vorstandsmitglieder des Vereins auf dessen Eintragung in das Vereinsregister mit Beschluß vom 30.07.1990 zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der in der Satzung gewählte Vereinsname entspreche nicht den Mindesterfordernissen des Gesetzes (§§ 57 Abs. 1, 60 BGB). Der Verein könne sich nicht als Berufsverband bezeichnen, da ein derartiger Name geeignet sei, eine Täuschung über die Art und die Verhältnisse des Vereins in der Öffentlichkeit herbeizuführen. Nicht zu beanstanden sei die Tatsache, daß der Verein sich als „Verband” bezeichne und seinem Namen den geographischen Zusatz „Deutschland” hinzugefügt habe.
Dieser Beschluß des Registergerichts wurde den Vorstandsmitgliedern am 01.08.1990 förmlich zugestellt. Hiergegen richtet, sich deren am 02.08.1990 beim Amtsgericht eingegangene Erinnerung. Der Richter des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beschwerdekammer des Landgerichts Ulm zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 160 a Abs. 1 FGG, 11 Abs. 1 und 2 RpflG, 22 Abs. 1 FGG zulässig und auch in sachlicher Hinsicht begründet.
Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts ist die Gefahr einer Täuschung durch den gewählten Vereinsnamen zu verneinen.
Die Beschwerdekammer, die im vorliegenden Verfahren an die Stelle des zur Eintragung zuständigen Registergerichtes tritt, hat die Zulässigkeit des vom Registergericht beanstandeten Vereinsnamens unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten von Amtswegen zu überprüfen (§ 12 FGG). In diesem Zusammenhang war deshalb auch zu überprüfen, ob die vom Amtsgericht nicht beanstandeten Namenszusätze dem Grundsatz der Namenswahrheit entsprechen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Grundsatz, daß die Vorschrift des § 18 Abs. 2 HGB auch für das Vereinsrecht entsprechend Anwendung findet. Danach ist die Eintragung eines Vereins abzulehnen, wenn die Art und die Verhältnisse des Vereins den Aussagen, die der Anmeldung zugrundeliegen, nicht entsprechen, wobei eine Täuschungsgefahr auch in dem Vereinsnamen in Erscheinung treten kann.
Aus § 21 BGB folgt, daß die sogenannten Idealvereine bei Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen auf die Eintragung and damit die Erlangung der Rechtsfähigkeit (anders als die in § 22 genannten wirtschaftlichen Vereine und die sogenannten handelsrechtlichen Gesellschaften) einen Rechtsanspruch haben. Daraus folgt, daß gegen eine zu strenge Überprüfung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 HGB (analog) auf der vereinsrechtlichen Ebene Bedenken verfassungsrechtlicher Art erhoben werden könnten. Bei der Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen ist daher zu beachten, daß der Verein das Recht hat, seinen Namen als Ausdruck seiner Individualität und seines Selbstverständnisses frei zu wählen. Die Namensführung ist Teil der verfassungsrechtlich geschützten Vereinstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes, dessen Schutz auch juristischen Personen des privaten Rechts zukommt (vgl. BVerfGE 30, 227, 241). Bei Beachtung des Grundrechts auf Vereinsfreiheit darf daher das Registergericht eine Anmeldung nur zurückweisen, wenn sich ein Verein einen offensichtlich unzulässigen Namen beilegt (vgl. Bumiller-Winkler, Komm. zum FGG, 4. Aufl., Anm. 1 zu § 160 a FGG).
Bei Anwendung der vorstehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die hier zu beurteilende Anmeldung des Vereins ist von folgenden Einzelkriterien auszugehen:
1. Der Verein bezeichnet sich zu Recht als Verband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands. Wie aus der Satzung des Vereins hervorgeht, versteht sich dieser als Dachverband mehrerer Regionalvereine, die bislang in Köln, Frankfurt, Stuttgart und Ulm gegründet und dort bereits im Vereinsregister eingetragen sind (vgl. das Schreiben des Vereinsvorsitzenden vom 18.09.1990, Bl. 61). Der einzutragende Verein hat die Absicht, weitere Vereinigungen regionaler Art zu gründen. Bei der Verwendung des geographischen Zusatzes „Deutschland” erwartet der Rechtsverkehr nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. DB 1982, 691; NJW RR 1987, 1178) nicht, daß der Verein in der Mehrzahl der Bundesländer bereits jetzt präsent ist und eine wichtige Rolle spielt. Es genügt, daß das Tätigkeitsgebiet des Vereins den geographischen Raum Deutschland umfaßt. Davon muß nach der vorgel...