Maren Rixen, Anna-Lena Glander
Zur Überwachung des Risikomanagements ist eine zuständige Stelle im Unternehmen zu schaffen bzw. zu benennen. Hierfür sind am Unternehmensstandort in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen, die die Risikominimierung voraussichtlich beeinflussen können – wie etwa im Vorstand, in der Compliance-Abteilung oder im Einkauf – Zuständigkeiten zu verankern (Stichwort Risk Owner).
Der Gesetzgeber empfiehlt in der Gesetzesbegründung zum LkSG daher ausdrücklich die Einrichtung der Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten, die unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist. Eine gesetzliche Pflicht zur Benennung eines "Menschenrechtsbeauftragten" besteht allerdings nicht. Auch die Kompetenzen des Menschenrechtsbeauftragten sind gesetzlich nicht klar vorgegeben, sodass ein weiter Gestaltungsspielraum für die Unternehmen besteht. Da das LkSG im Rahmen des Angemessenen die Einrichtung eines wirksamen und effektiven Risikomanagements fordert, scheint es in der Praxis allerdings sinnvoll – sofern im Einzelfall möglich und umsetzbar – der gesetzgeberischen Empfehlung nachzukommen. Etwaige andere organisatorische Ausgestaltungen dürften angesichts der gesetzgeberischen Empfehlung einem erhöhten Rechtfertigungsdruck im Hinblick auf die systematische Erfüllung der Bemühenspflichten nach dem LkSG unterliegen.
5.1 Gestaltungsmöglichkeiten
In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass das Unternehmen die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen muss, um eine angemessene Überwachung des Risikomanagements zu gewährleisten. Die Geschäftsleitung hat sich zudem regelmäßig, das heißt zumindest jährlich sowie anlassbezogen, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.
Betriebsinterne Integration des Menschenrechtsbeauftragten
Zur betriebsinternen Integration des oder der Menschenrechtsbeauftragten schweigt das Gesetz. Unklar ist z. B., ob es in großen oder komplexen Konzernstrukturen ausreicht, einen Menschenrechtsbeauftragten in der Konzernobergesellschaft zu benennen. Solange bis hier eine behördliche oder gerichtliche Konkretisierung erfolgt, ist Konzerngesellschaften daher anzuraten, eine umfassende Integration des Menschenrechtsbeauftragten in die einzelnen Gesellschaften zu schaffen und übergreifende Berichtspflichten zu etablieren.
Abhängig von den Kompetenzen und der Qualifikation etwaiger vorhandener Betriebsbeauftragter (z. B. AGG-Beauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, etc.) kann es in Betracht kommen, deren Funktion um Aufgaben des LkSG zu erweitern. Verantwortungs- oder Interessenkollisionen sowie Unklarheiten über die Zuständigkeiten müssen jedoch vermieden werden.
Eine pflichtenbefreiende Auslagerung der Überwachung des Risikomanagements an Externe ist nicht zulässig. Dagegen spricht der Wortlaut des Gesetzes, der eine betriebsinterne Zuständigkeit vorschreibt. Zudem ist z. B. für den Beschwerdebeauftragten nach § 8 Abs. 1 Satz 6 LkSG ausdrücklich die Möglichkeit eines "Outsourcings" vorgesehen. Auch im Bereich des Hinweisgeberschutzgesetzes oder des Geldwäschegesetzes besteht z. B. eine entsprechende, ausdrückliche Regelung. Die Unterstützung des Menschenrechtsbeauftragten durch externe Dienstleister dürfte dagegen unbedenklich und u. U. sogar geboten sein.
Zur Gewährleistung einer effektiven und lückenlosen Funktion empfiehlt sich darüber hinaus, wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, die Benennung mindestens eines Vertreters für den Menschenrechtsbeauftragten im Unternehmen.
5.2 Position des Menschenrechtsbeauftragten
Kernaufgabe des Menschenrechtsbeauftragten ist die Überwachung des Risikomanagements im Unternehmen. Zur wirksamen Wahrnehmung dieser Überwachungsfunktion ist eine angemessene materielle, informatorische und personelle Ausstattung notwendig. Hierzu zählt insbesondere, dass ihm hinreichender Zugang zu allen relevanten Informationen eingeräumt wird. Etwaige weitere Tätigkeiten dürfen den Menschenrechtsbeauftragten nicht in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern. Insofern muss ihm ausreichend Arbeitszeit zur Ausübung seiner Funktion gewährt werden.
Auch die Einräumung von Entscheidungs- und Weisungsbefugnissen kann im Einzelfall angezeigt sein. Denn seiner Überwachungsfunktion kann der Menschenrechtsbeauftragte nur dann effektiv nachkommen, wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt, die diese Tätigkeit erschweren können. Nicht erforderlich dürfte allerdings sein, dass der Menschenrechtsbeauftragte vollständig weisungsfrei handeln kann. Insbesondere genießt er – neben den allgemeinen Regeln – keinen speziellen Schutz vor Abberufung, Benachteiligung oder Kündigung. Sinn und Zweck der Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements dürften aber eine Maßregelung oder Behinderung des Menschenrechtsbeauftragten bei der Ausübung seiner Überwachungsaufgaben verbieten. Ihm muss daher ein g...