Wirtschaftliches Eigentum an Anteilen von Kapitalgesellschaften besteht dann, wenn der Käufer auf Grund eines Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete Rechtsposition erlang hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Außerdem müssen die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sein. Wesentliche Kriterien insoweit sind insbesondere die fehlende Möglichkeit der Anteilsverfügung durch den Veräußerer und die endgültige Festlegung des Kaufpreises. Auch dürfte unverzichtbare Voraussetzung für den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums sein, dass der Käufer eine rechtlich geschützte Erwerbsposition erlang hat. Fraglich ist, ob die gleichen Voraussetzungen auch für die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an Mitunternehmeranteilen gelten. Dies dürfte zu bejahen sein. Von daher muss auch insoweit der Erwerber eine rechtlich geschützte Rechtsposition erlangen, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Auch müssen die wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte einschließlich Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf ihn übergegangen sein. Bei Mitunternehmeranteilen ist das Veräußerungsergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums steuerlich zu erfassen. Steht die wirtschaftliche Ertragskraft dem Erwerber erst im Zeitpunkt der dinglichen Anteilsübertragung zu, spricht dies gegen einen vorzeitigen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Soll bei einem Anteilserwerb in Tranchen der vorzeitige Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vermieden werden, ist darauf zu achten, dass Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bis zum Übergang der letzten Tranche beim Verkäufer verbleiben. Bei Kauf- oder Verkaufsoptionen geht das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig erst mit der Ausübung der Option über. Auch setzt der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraus, dass alle vereinbarten Closing Conditions erfüllt sind. Bei Durchgangserwerben reicht es aus, wenn die Mitunternehmerstellung des Zwischenerwerbers nur kurzfristig besteht. Bei Ketteneinbringungen im Rahmen des UmwStG dürfte in Fällen der Einzelrechtsnachfolge die sog. logische Sekunde nicht zum Übergang der Mitunternehmerstellung führen. Dagegen geht in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch die Mitunternehmerstellung über.
(so Kestler/Schoch, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Personengesellschaftsanteilen – Bestandsaufnahme und Diskussion ausgewählter Problembereiche im steuerlichen M & A-Kontext, DStR 2019, 1489)