Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurden die USt-Sätze vorübergehend auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist die Ausführung der Leistung. Zu prüfen ist, ob Gesamtleistungen oder Teilleistungen vorliegen. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Dabei dürfte die Teilbarkeit einer Leistung gegeben sein, wenn die entsprechende Leistung auch geteilt am Markt angeboten werden kann, ohne dass dadurch der Leistungszweck oder ihr Wert beeinträchtigt wird. Der anzuwendende Steuersatz bestimmt sich bei Teilleistungen nach dem Leistungserbringungszeitpunkt. Liegen Gesamtleistungen vor, stellt sich bei Anzahlungsrechnungen mit überhöhtem Steuerausweis die Frage der Berichtigung nicht, wenn in der Endrechnung die USt für die gesamte Leistung mit 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird. Gleiches gilt für Abschlagsrechnungen. Vorauszahlungsrechnungen mit überhöhtem Steuerausweis stellen Rechnungen i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG dar und sind zu korrigieren. Erfolgt eine Korrektur durch den Leistenden nicht, hat dies bei ihm grundsätzlich keine Auswirkungen. Berichtigt der Leistende den Steuerbetrag, setzt dies eine Korrektur der Rechnung nebst einer entsprechenden Rückerstattung des Korrekturbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger voraus. Eine Verrechnung des Korrekturbetrags mit zukünftigen Leistungen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Leistungsempfänger kann unabhängig von einer Rechnungsberichtigung nur die gesetzlich geschuldete USt als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Inanspruchnahme zu berichtigen. Der Leistungsempfänger sollte in diesen Fällen korrigierte Vorauszahlungsrechnungen anfordern, um einer Verteuerung der empfangenen Leistung um 3 % bzw. 2 % zu vermeiden.
(so Peter/Hellstern, Praktische Umsetzungsschwierigkeiten der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze - Fragen zum Leistungszeitpunkt und zur Rechnungsberichtigung bei Vorauszahlungsrechnungen, DStR 2020, 2052)