Mehrstufige konzerninterne Einlagen sind mit Entnahmen auf darüber liegenden Stufen zu verrechnen. Die Summe der jungen Finanzmittel wird auf der Ebene der Konzernmutter auf den Betrag der vorhandenen jungen Finanzmittel begrenzt. Letzteres wird durch H E 13b.29 ErbStH 2019 dahingehend konkretisiert, dass, soweit die Einlagen zu einer mehrfachen Erfassung von jungen Finanzmitteln führen, diese auf der Ebene der Muttergesellschaft um den Betrag der mehrfach erfassten jungen Finanzmittel zu kürzen sind. Wurden die weitergeleiteten Mittel von der Zielgesellschaft ausgegeben, dürfte eine Rechtfertigung für die Erfassung junger Finanzmittel nicht gegeben sein. Zu diesem Ergebnis führt die Regelung in H E 13b.29 ErbStH 2019 aber nicht zwingend. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kürzungsbetrags dürfte nicht sein, dass die mehrstufigen Einlagen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Ist die Einlage zunächst von dem Gesellschafter in die Muttergesellschaft erfolgt, dürfte es ebenfalls zur Anwendung des Kürzungsbetrags kommen. Nach H E 13b.8 ErbStH 2019 wird negatives Vermögen erst nach Anwendung der Begünstigungen für begünstigtes Vermögen abgezogen. Negatives begünstigtes Vermögen kann damit mit nicht begünstigtem Vermögen verrechnet werden. § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG findet keine Anwendung, wenn abzugsfähige Schulden mir negativem begünstigtem Betriebsvermögen im Zusammenhang stehen. In der Ausgangslohnsumme werden die Löhne einer innerhalb der Frist von fünf Jahren hinzuerworbenen Beteiligung grundsätzlich nur zeitanteilig berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch die durchschnittliche Ausgangslohnsumme hinreichend abgebildet wird. Dies ist nach H E 13a.7 Abs. 2 ErbStH 2019 zu verneinen, wenn vor dem Bewertungsstichtag im Unternehmensverbund bestehende Unternehmen durch Vorschalten einer Gesellschaft lediglich umstrukturiert werden. Bestand das umstrukturierte Unternehmen bereits zu Beginn des Fünfjahreszeitraums, ist dessen Lohnsumme in die Ausgangslohnsumme über den gesamten Berechnungszeitraum mit einzubeziehen. Anderenfalls dürfte nur ein entsprechend kürzerer Zeitraum relevant sein. Des Weiteren kann sich nach H E 13b.24 Abs. 3 ErbStH 2019 die Investitionsklausel auch im Rahmen von mehrstufigen Konzernstrukturen auswirken, sofern der Erblasser seinen Plan auf der entsprechenden Beteiligungsstufe tatsächlich durchsetzen konnte.
(so Korezkij, Neue Erkenntnisse zur Betriebsvermögensnachfolge aus den ErbSt-Hinweisen 2019, DB 2020, 305)