Im Rahmen der COVID-19-Pandemie besteht das Risiko, dass gegen den Lohnsummentest verstoßen wird mit der Folge einer entsprechenden Nachversteuerung. Vorsicht vor dem Hintergrund späterer Betriebsprüfungen ist insbesondere in den Fällen geboten, in denen die Mindestlohnsumme nur knapp unterschritten wird. Beim Kurzarbeitergeld ist zu beachten, dass dieses Bestandteil der maßgeblichen Lohnsumme ist. Eine Minderung durch die jeweiligen Erstattungen an den Arbeitgeber erfolgt nicht. Ist der unwiderrufliche Antrag auf Optionsverschonung noch nicht gestellt worden, sollte der Steuerbescheid offengehalten werden, um die weitere Entwicklung in die Vorteilhaftigkeitsentscheidung einfließen lassen zu können. Bei bereits erfolgten Übertragungen können Gestaltungsmaßnahmen nur an die maßgeblichen jährlichen Lohnsummen ansetzen. In Betracht kommen das zeitliche Vorziehen von Boni und Sondervergütungen, die Aufstockung der Beschäftigtenzahl, Lohn- und Gehaltserhöhungen, der Austausch von Leiharbeitern durch fest angestellte Arbeitnehmer, die Eingliederung von Beschäftigten aus bislang selbständigen Beschäftigungsgesellschaften oder der Erwerb lohnintensiver Tochtergesellschaften. Befinden sich in der Beteiligungsstruktur EU/EWR-Personengesellschaften mit lohnintensiven Betriebsstätten in Drittstaaten, ist eine Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft in Betracht zu ziehen. Bei Beteiligungen an EU/EWR-Kapitalgesellschaften von weniger oder gleich 25 % ist eine Aufstockung oder eine Umwandlung in eine Personengesellschaft zu prüfen. Sofern vereinbart, sollten entsprechende Rückforderungsrechte ausgeübt werden. Bei künftigen Übertragungen sollte eine zeitliche Verschiebung vor dem Hintergrund der Absenkung der Ausgangslohnsumme in Betracht gezogen werden. Abzuwägen ist auch, ob von der Regel- oder der Optionsverschonung Gebrauch gemacht wird. Auch sollten entsprechende Rückforderungsrechte vereinbart werden. Es ist darauf zu achten, dass die vorgenommenen Maßnahmen nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist führen.
(so Weiss/Barthel/Pritzl, Corona-Krise: Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Lohnsummenkontrolle – Welche Gestaltungsmaßnahmen bestehen zur Verhinderung eines Lohnsummenverstoßes?, NWB 2020, 1417)