Rn. 1

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Eine Aktienanleihe (auch Aktienandienungsanleihe) ist eine kurzlaufende Schuldverschreibung (im Regelfall bis zu einem Jahr), bei der der Emittent ein Wahlrecht besetzt, am Ende der Laufzeit entweder den Nominalbetrag zu 100 % zurückzuzahlen oder eine bestimmte Anzahl an vorher festgelegten Aktien zu liefern. Der Emittent wird Aktien liefern, falls die Aktie unter dem bei Emission bestimmten Basispreis notiert. Der Kapitalanleger erwartet eine Seitwärtsbewegung oder einen Anstieg des Kursverlaufs.

Darüber hinaus erhält der Anleger eine oder mehrere Kuponzahlungen. Der Zinssatz des Kupons ist regelmäßig höher als bei einer herkömmlichen Standardanleihe.

 

Rn. 2

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Übt der Emittent sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er am Ende der Laufzeit den Nominalbetrag zurückzahlt, so führt diese Zahlung beim Anleger zu Einnahmen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG.

 

Rn. 3

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wird hingegen vom Emittent eine Rückzahlung in Form von Aktien gewählt, entsteht beim Kapitalanleger – abweichend von der Grundregel des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs 4 EStG – aufgrund des § 20 Abs 4a S 3 EStG regelmäßig kein nennenswerter Veräußerungsverlust. Denn hiernach ist als Veräußerungspreis das Entgelt des Anlegers für den Erwerb der Kapitalforderung anzusetzen. Zudem ist das Entgelt für den Erwerb der Aktienanleihe als AK der erhaltenen Aktien anzusetzen. Die Besteuerung wird aufgeschoben. Die Reserven bleiben steuerlich verstrickt und werden erst im Fall einer Veräußerung gegen Geldzahlung realisiert. Auch s § 20 Rn 1450 (Möllenbeck) und s § 20 Rn 1467f (Möllenbeck) mit Berechnungsbeispiel.

 

Rn. 4

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Kuponzahlung stellt einen steuerlichen Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG dar.

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