Rn. 1

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Genussscheine sind verbriefte Genussrechte. Der Genussrechtsinhaber ist anders als der Aktionär nicht am Unternehmen beteiligt. Gesellschaftsrechtliche Mitspracherechte werden dem Inhaber eines Genussscheines regelmäßig nicht eingeräumt.

 

Rn. 2

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Genussscheine werden "flat" gehandelt. Genussscheine haben entweder einen aktienähnlichen (bei Ergebnis abhängiger Ausstattung) oder anleiheähnlichen (bei Ergebnis unabhängiger Ausschüttung) Charakter.

 

Rn. 3

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zu den Einkünften des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zählen auch Ausschüttungen auf aktienähnliche Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös der KapGes verbunden ist (s BFH v 19.01.1994, BStBl II 1996, 77; s BMF v 27.12.1995, BStBl I 1996, 49). Hiermit korrespondiert die Behandlung der Ausschüttung bei der KSt der ausschüttenden Gesellschaft durch Gleichstellung mit Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs 3 S 2 KStG.

 

Rn. 4

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Fehlt die Beteiligung am Liquidationserlös, bezieht der Genussrechtsinhaber dagegen Zinserträge gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, soweit es sich nicht um Kapitalrückzahlungen handelt (anleiheähnliches Genussrecht). Auch s § 20 Rn 231 (Möllenbeck).

 

Rn. 5

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinne aus der Veräußerung von aktienähnlichen Genussrechten fallen unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, während solche aus anleiheähnlichen Genussrechten unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG fallen (s § 20 Rn 1244 [Möllenbeck]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge