Rn. 1
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Genussscheine sind verbriefte Genussrechte. Der Genussrechtsinhaber ist anders als der Aktionär nicht am Unternehmen beteiligt. Gesellschaftsrechtliche Mitspracherechte werden dem Inhaber eines Genussscheines regelmäßig nicht eingeräumt.
Rn. 2
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Genussscheine werden "flat" gehandelt. Genussscheine haben entweder einen aktienähnlichen (bei Ergebnis abhängiger Ausstattung) oder anleiheähnlichen (bei Ergebnis unabhängiger Ausschüttung) Charakter.
Rn. 3
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Zu den Einkünften des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zählen auch Ausschüttungen auf aktienähnliche Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös der KapGes verbunden ist (s BFH v 19.01.1994, BStBl II 1996, 77; s BMF v 27.12.1995, BStBl I 1996, 49). Hiermit korrespondiert die Behandlung der Ausschüttung bei der KSt der ausschüttenden Gesellschaft durch Gleichstellung mit Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs 3 S 2 KStG.
Rn. 4
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Fehlt die Beteiligung am Liquidationserlös, bezieht der Genussrechtsinhaber dagegen Zinserträge gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, soweit es sich nicht um Kapitalrückzahlungen handelt (anleiheähnliches Genussrecht). Auch s § 20 Rn 231 (Möllenbeck).
Rn. 5
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Gewinne aus der Veräußerung von aktienähnlichen Genussrechten fallen unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, während solche aus anleiheähnlichen Genussrechten unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG fallen (s § 20 Rn 1244 [Möllenbeck]).
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