Rn. 231

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zu den Einkünften des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zählen auch Ausschüttungen auf Genussrechte, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös der KapGes verbunden ist: aktienähnliches Genussrecht (BFH v 19.01.1994, BStBl II 1996, 77; BMF v 27.12.1995, BStBl I 1996, 49). Hiermit korrespondiert die Behandlung der Ausschüttung bei der KSt der ausschüttenden Gesellschaft durch Gleichstellung mit Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs 3 S 2 KStG. Fehlt die Beteiligung am Liquidationserlös, bezieht der Genussrechtsinhaber dagegen Zinserträge gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, soweit es sich nicht um Kapitalrückzahlungen handelt (anleihenähnliches Genussrecht).

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