Rn. 1
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Umtauschanleihen (exchangeables, synthetische Wandelanleihen) sind Schuldverschreibungen mit einem festen, unter dem marktüblichen Zins im Zeitpunkt der Emission liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Gläubigers zur Kapitalrückzahlung oder Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von – nicht vom Anleiheschuldner begebener – Aktien.
Rn. 2
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die aus den Umtauschanleihen
- erzielten Zinsen gehören zu den Einnahmen iSv § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG bzw
- erzielten Stückzinsen sind nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG zu versteuern.
Rn. 3
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Umtausch der Anleihe in Aktien führt – abweichend von der Grundregel des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs 4 EStG – aufgrund des § 20 Abs 4a S 3 EStG nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Denn hiernach ist als Veräußerungspreis das Entgelt des Anlegers für den Erwerb der Kapitalforderung anzusetzen. Zudem ist das Entgelt für den Erwerb der Aktienanleihe als AK der erhaltenen Aktien anzusetzen. Die Besteuerung wird aufgeschoben. Die Reserven bleiben steuerlich verstrickt und werden erst im Fall einer Veräußerung gegen Geldzahlung realisiert. Die Versteuerung des erzielten Kursgewinns erfolgt somit erst bei Veräußerung der Aktie nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG.
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