Das Entgelt für die Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort ist eine stpfl Einnahme (FG Sa v 20.10.2009, 2 K 1260/07, EFG 2010, 140 rkr; Escher in K/K/B, § 21 Rz 118 "Antennenstandort", 5. Aufl).

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