Abstandszahlung
Rn. 1
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Zahlt der Mieter eine Abstandszahlung für die vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, handelt es sich um eine Einnahme in Form einer Entschädigung für entgehende Einnahmen aus VuV iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG, die gemäß § 34 Abs 1, 2 Nr 2 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern ist. Da es sich um Ersatz für entgangene Einnahmen handelt, ist es auch unerheblich, ob anschließend eine erhöhte Miete erlangt wurde (BFH BFH/NV 2005, 1044).
Rn. 2
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Dies gilt nicht nur bei einem endgültigen Mietvertragsverhältnis, sondern auch bei einem Vorvertrag (BFH BStBl II 1991, 76).
Rn. 3
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Eine Abfindung für die Übernahme eines zwischen dem Mieter und seinem Untermieter geschlossenen Mietvertrags durch den Eigentümer ist ebenfalls als Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen zu erfassen (BFH BFH/NV 2005, 843).
Airbnb-Vermietung
Werden Wohnungen über Home-Sharing-Portale (insbesondere Airbnb) vermietet, so handelt es sich grundsätzlich um Einkünfte iSv § 21 EStG. Dies gilt auch bei Vermietung nur eines Teils der Wohnung, bei Untervermietung oder nur bei kurzzeitiger und idR möblierter Vermietung (Kulosa in Schmidt, § 21 Rz 11, 40. Aufl; Kussmaul/Kloster, DStR 2016, 1280; Delp/Ronig, DB 2018, 1296; Talaska/Cremers, DB 2018, 1824). Werden diese Räume zwischen zwei Vermietungen vorübergehend nicht genutzt – auch nicht für eigene Wohnzwecke, so werden diese Zeiträume den Vermietungszeiten zugeschlagen, so dass die darauf entfallenden Kosten als WK berücksichtigt werden können (BFH BStBl II 2013, 376; Kulosa in Schmidt, § 21 Rz 11, 40. Aufl). Hier ist aber darauf zu achten, dass die Einkünfte von gewerblichen Einkünften abzugrenzen sind (Delp/Ronig, DB 2018, 1296 zu Abgrenzungsfragen). Überdies gilt, dass bei Vermietung von einzelnen Zimmern in einem ansonsten selbstgenutzten Objekt Einnahmen bis zur Höhe von 520 EUR im VZ steuerfrei sind (Freigrenze; R 21.2 Abs. 1 EStR 2012).
Die von der FinVerw an Airbnb gerichtete Gruppenanfrage bzgl der Auskunft über die Nutzer hatte in Irland letztinstanzlich Erfolg (Irischer High Court vom 22.06.2020 No 85 MCA).
Altlast
Nach Auffassung des FG Münster kann ein "Kaufpreis" teilweise eine Entschädigung für ein mit Altlasten belastetes Grundstück sein. Soweit es sich um eine Entschädigung für Altlasten handelt, soll es sich um Einnahmen handeln (FG Münster EFG 1993, 654). Dem wird zu Recht widersprochen (Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 240 "Altlasten", November 2019). Dem ist zuzustimmen, denn die Zahlung steht nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV.
Antennenstandort
Das Entgelt für die Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort ist eine stpfl Einnahme (FG Sa v 20.10.2009, 2 K 1260/07, EFG 2010, 140 rkr; Escher in K/K/B, § 21 Rz 118 "Antennenstandort", 5. Aufl).
Arbeitgeber
Überlässt ein ArbG seinem ArbN aufgrund einer im Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Wohnung, liegt insoweit eine Vermietung iSd § 21 Abs 1 Nr 1 EStG vor. Die Einnahme des ArbG aus der Vermietung (§§ 8 Abs 1, 21 Abs 1 S 1 EStG) besteht in der Arbeitsleistung des ArbN, soweit sie anteilig auf die Wohnungsüberlassung entfällt (BFH BStBl II 2011, 946; BFH BStBl II 1999, 213). Dieser Anteil kann in Höhe des ortsüblichen Mietwerts bestimmt werden (beachte aber den nach § 8 Abs 2 S 12 EStG nF nur begrenzten Ansatz eines Sachbezugs).
Wird die Wohnung/Zimmer vom ArbN an den ArbG vermietet, der anschließend diese Wohnung als Büro nutzt (Vermietung an ArbG als Homeoffice), so ist zu beachten, dass zunächst zu klären ist, ob es sich beim ArbN überhaupt um Einnahmen aus § 21 EStG handelt oder ob § 19 EStG einschlägig ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Einkünfteerzielungsabsicht nicht unterstellt werden kann, da eine gewerbliche Nutzung der Wohnung erfolgt, so dass eine Totalüberschussprognose zu erstellen ist (BFH BStBl II 2019, 219).
Arbeitnehmer-Wohnung
s "Arbeitgeber"
Baukostenzuschuss
s "Mietzuschuss"
Baulast
Das Entgelt für die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast führt zu einer stpfl Einnahme, wenn sie zeitlich befristet ist (BFH BFH/NV 1997, 336; BStBl II 2011, 35; 2018, 759 im Gegensatz zu BFH BStBl II 1994, 640 zu Stromüberspannrechten).
Bausparguthabenzins
Diese Zinseinnahmen sind bei den Einkünften aus VuV zu erfassen, wenn das Bauspardarlehen zur Finanzierung eines Mietobjekts dient (BFH BStBl II 1983, 172; 2008, 26; kritisch Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 240 "Bausparguthabenzinsen" und Rz 593, November 2019).
Bausperre
Die Entschädigung für eine faktische Bausperre unterliegt auch dann nicht der ESt, wenn sie anhand eines gedachten Erbbauzinses errechnet worden ist (BFH BStBl II 1986, 252; Escher in K/K/B, § 21 Rz 118 "Bausperre", 5. Aufl).
Bergschädenvergütung
Entschädigungen für Bergschäden sollen nach der FinVerw zu den Einnahmen aus § 21 EStG gehören (ESt-Kartei NW § 21 Nr 4). Dem ist nicht zuzustimmen. Es handelt sich mE um Entschädigungen, die die Vermögenssphäre betreffen.
Beschlagnahme
Die Nutzungsentschädigung, die der Eigentümer für die Beschlagnahme sei...