Das Entgelt für die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast führt zu einer stpfl Einnahme, wenn sie zeitlich befristet ist (BFH BFH/NV 1997, 336; BStBl II 2011, 35; 2018, 759 im Gegensatz zu BFH BStBl II 1994, 640 zu Stromüberspannrechten).

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