Rn. 1
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Einnahmen, die ein Eigentümer für die Vermietung eines Daches an einen Betreiber einer Photovoltaikanlage erhält, sind Einnahmen bei den Einkünften aus § 21 EStG (Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 300 "Photovoltaik", Oktober 2018; zu den steuerlichen Auswirkungen s auch Fromm, DStR 2010, 207; Lehr, NWB 2009, 2659; Nacke, GStB 2009, 393; Wüster/Klein, NWB 2010, 3113).
Rn. 2
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Einspeisevergütungen, die der Betreiber einer Photovoltaikanlage auf seinem Mietobjekt erzielt, sind dagegen Einnahmen aus Gewerbebetrieb (vgl BFH BStBl II 2009, 741; BFH/NV 2012, 252; FinVerw DB 2006, 2374; zur USt s BFH BStBl II 2012, 434: Zuordnung zur unternehmerischen Betätigung; BFH BStBl II 2019, 160 zu Einkünften eines Blockheizkraftwerkes einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)). Der Betreiber ist auch Unternehmer iSv § 2 Abs 1 UStG (hierzu im Einzelnen s BMF BStBl I 2014, 1287 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)).
Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietobjekts führt nicht dazu, dass die Einnahmen aus der Stromeinspeisung bei den Mieteinkünften zu berücksichtigen sind. Wegen des strengen Objektbezugs des § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ist die Vermietungstätigkeit des Klägers bzgl des Gebäudes von der gewerblicher Tätigkeit bzgl der Photovoltaikanlage zu unterscheiden (BFH BStBl II 2014, 372). Diese Beurteilung gilt auch für ein Blockheizkraftwerk (BFH BFH/NV 2009, 860).
Rn. 3
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Eine andere Frage ist die Frage nach der Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften auf Einkünfte aus VuV bei PersGes nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG, so dass die Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit nicht mehr zu den Einkünften aus § 21 EStG, sondern zu den gewerblichen Einkünften gehören würden. Erzielt eine PersGes Einkünfte aus § 21 EStG eines Gebäudes und betreibt sie daneben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach dieses Hauses, so kommt es nach Ansicht des BFH darauf an, ob die Umsätze und Umsatzanteile aus dem Betrieb der Solaranlage im Verhältnis zu den Einkünften aus der Vermietung des Wohnhauses als "äußerst gering" einzustufen sind (vgl BFH BStBl II 2000, 229). Die Umsätze sind absolut gering, wenn sie 3 % des Gesamtnettoumsatzes und die Freibetragsgrenze des § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG nicht überschreiten (BFH BStBl II 2000, 229; 2015, 1002; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 188, 40. Aufl). Ein Anteil von 1–3 % am Gesamtumsatz dürfte ebenfalls als relativ gering eingestuft werden (vgl BFH BFH/NV 2004, 954).
Da die Umsätze einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietobjekts absolut gesehen meistens im Jahr unter 24 500 EUR (Freigrenze des § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG) liegen dürften, dürfte es nicht zu einer Abfärbewirkung kommen.
Rn. 4
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Erbengemeinschaften und Bruchteilsgemeinschaften sind keine PersGes, so dass hier § 15 Abs 3 Nr 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (s OFD Ffm v 21.10.2009, S 2241 A-110-St 213; Lehr, NWB 2009, 2659; Wendt, FR 2019, 224 zur Einordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)).