Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Kosten für den Abriss eines Hauses können WK bei den Einkünften aus VuV sein. Maßgeblich ist, ob sie noch im wirtschaftlichen Zusammenhang zu der bisherigen Vermietung stehen (letzter Akt der Vermietung) oder ob sie mit der zukünftigen Verwendung des Grundstücks zusammenhängen. Die Entscheidung, dass es sich noch um den letzten Akt der Vermietung handelt, ist bei vorher vermieteten Objekten danach zu treffen, ob der zum Abbruch führende Verbrauch des Mietobjektes in der Zeit der Vermietung des Objektes entstanden war (BFH BFH/NV 2008, 933; vgl auch BFH/NV 2008, 1332; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 400 "Abbruchkosten", November 2019).

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Entstehen die Abbruchkosten direkt nach dem Erwerb, so stehen sie nicht mit vorher erzielten steuerlichen Einkünften im Zusammenhang. Sie können dann allenfalls HK bei dem neuen Gebäude sein. Hat der Erwerber daher ein objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, so gehören, wie der BFH in seinem Beschluss v 12.06.1978 (BFH GrS 1/77, BStBl II 1978, 620) im Einzelnen dargelegt hat, die Abbruchkosten, wenn der Gebäudeabbruch mit der Herstellung des neuen WG in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den HK des später vermieteten WG (s zuletzt FG BdW v 05.07.2011, 2 K 4725/09). Erfolgt der Abbruch nicht unmittelbar, sondern zeitnah nach dem Erwerb, so gelten diese Grundsätze ebenfalls. Der BFH geht von einer von vornherein bestehenden Abbruchabsicht auch dann aus, wenn innerhalb von drei Jahren der Abbruch erfolgt (BFH BStBl II 1980, 69; BFH/NV 1998, 1089; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 62 "Abbruchkosten", 20. Aufl).

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Abbruchkosten und der Gebäuderestwert einer zuvor zu Vermietungszwecken teilweise verwandten Immobilie können auch als WK nur soweit berücksichtigt werden, als das Objekt vorher zu Vermietungszwecken verwandt worden ist. Sie sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang bzgl der Vermietung oder anderweitigen Nutzung aufzuteilen, wenn keine spezifische Ursache für den Abbruch festgestellt werden kann. Nur der insoweit auf die Vermietung entfallende Nutzungsumfang ist als WK abzugsfähig (FG Münster EFG 2020, 1507 rkr).

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