Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Soweit der StPfl Aufwendungen erbringt, um Einkünfte aus VuV zu erzielen, sind diese Aufwendungen als vergebliche WK abziehbar, wenn es nicht zur Realisierung des Bauvorhabens bzw der Anschaffung des Mietobjekts kommt (BFH BStBl II 2018, 168 zu verlorenen Aufwendungen bei gescheitertem Immobilienerwerb). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen sich auf HK bzw AK oder auf typische WK beziehen. So gehört ein gesondertes Honorar für tatsächlich nicht erbrachte Architektenleistung nicht zu den HK eines später errichteten anderen Gebäudes, sondern zu den WK bei den Einkünften aus VuV (BFH BStBl II 1999, 20; H 21.2 EStH 2020 "WK"). Auch Aufwendungen, die zur Beendigung einer gescheiterten Investition aufgewandt wurden, sind WK (so zB Prozesskosten, s BFH BStBl II 2006, 258; H 21.2 EStH 2020 "WK"). Auch der Schadensersatz, den der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsauflösung an Schadensersatz leistet, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, sind als WK abzugsfähig (BFH BStBl II 2006, 803; H 21.2 EStH 2020 "WK").

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Des Weiteren gehören auch Schuldzinsen, Nichtbezugsentschädigung oder Bereitstellungszinsen an Banken im Fall eines Nichtzustandekommens eines Bauvorhabens zu den WK (s BFH BStBl II 2002, 144). Dies gilt auch dann, wenn Darlehensschulden beim Scheitern der Investition beim StPfl verbleiben. Denn auch dann handelt es sich bei den Aufwendungen für die Schuldzinsen um WK, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV stehen. Wie bei den originären nachträglichen WK (s "Nachträglicher Schuldzins") sind auch hier nur die Schuldzinsen im vollen Umfang zu berücksichtigen, wenn eine übliche Tilgung der Schulden vereinbart wurde. Vergleichbar mit diesen Darlehensaufwendungen sind eingesetzte Kapitalaufwendungen.

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Verliert ein StPfl Kapital dadurch, dass er Vorauszahlungen an den Bauträger oder Bauunternehmer zahlt, ohne dass das angestrebte Bauvorhaben zustande kommt, handelt es sich um WK (BFH BStBl II 2002, 758). Zu beachten ist aber, dass eine Berücksichtigung jedoch erst dann erfolgen kann, wenn deutlich wird, dass sie ohne Gegenleistung bleiben oder eine Rückzahlung nicht zu erlangen ist (BFH BStBl II 2002, 758; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 62 "Verlorener Aufwand", 20. Aufl).

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