Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 610
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Rechtslage für Vermögensübertragungen vor dem 01.01.2008 ist durch § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF (nunmehr § 10 Abs 1a Nr 2 EStG) geregelt. Der Gesetzeswortlaut von § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF lautet wie folgt:
(1) SA sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder BA noch WK sind:
…
1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb ergibt;
Rn. 611
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bei einem Vergleich der Altregelung des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF (Rechtslage für Vermögensübertragungen vor dem 01.01.2008) mit dem derzeit geltenden § 10 Abs 1a Nr 2 EStG ergeben sich folgende wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten:
Rechtslage vor dem 01.01.2008 (§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG) |
Rechtslage ab dem 01.01.2008 (§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG) |
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, |
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, |
Renten und dauernde Lasten, |
lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, |
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. |
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, |
Rspr: "Generationennachfolgeverbund" |
wenn der Empfänger unbeschränkt estpfl ist. |
S 2: Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb ergibt |
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Rspr: "existenzsichernde Wirtschaftseinheit/existenzsicherndes Vermögen" |
S 2: Gilt nur für … a) Mitunternehmeranteil an einer PersGes, die eine Tätigkeit iSd §§ 13, 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG oder § 18 Abs 1 EStG ausübt b) Betrieb oder Teilbetrieb c) mindestens 50 % betragenden Anteil an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt |
Rn. 612
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die wesentlichen Unterschiede bestehen demnach
- im Umfang des begünstigten Vermögens, der durch die Neuregelung erheblich eingeschränkt wurde (s Rn 628), sowie
- in der durch die Neuregelung aufgegebenen Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten.
- Zudem sind die Vorschriften zur Möglichkeit einer nachträglichen Umschichtung iRd Altregelung großzügiger.
Im Folgenden werden daher – neben den Übergangsvorschriften – lediglich diejenigen Bereiche erläutert, bei denen sich Unterschiede zur Neuregelung ergeben. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zur derzeitigen Gesetzeslage verwiesen (s Rn 450ff).