Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 613
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Neuregelung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind (s § 52 Abs 18 S 1 EStG). Über den Wortlaut hinaus gilt dies nach hM auch für bis zum 31.12.2007 erfolgte Vermögensübertragungen durch Verfügung von Todes wegen (vgl Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 139). Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtungsgrund entstanden ist. Dies kann entweder der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages oder der Eintritt des Todesfalles sein (vgl Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 92).
Rn. 614
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Für vor dem 01.01.2008 vereinbarte Vermögensübertragungen sind grundsätzlich die Rechtsgrundsätze des § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF unverändert anzuwenden. StPfl, die aufgrund einer Vereinbarung vor dem 01.01.2008 zur Zahlung einer Rente oder dauernden Last verpflichtet waren, dürfen damit den SA-Abzug entsprechend der Altregelung unverändert bis zum Ende der Vertragslaufzeit fortführen (vgl Neufang, StB 2010, 234).
Das Schreiben des BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 (s Tz 65–76) bleibt inklusive des zeitlichen Anwendungsbereichs der Schreiben BMF v 23.12.1996, BStBl I 1996, 1508; BMF v 26.08.2002, BStBl I 2002, 893 grundsätzlich weiter anwendbar (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 81).
Rn. 615
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Eine Einschränkung erfährt der obenstehende Grundsatz dahingehend, dass vor dem 01.01.2008 vereinbarte Altverträge dann nicht fortgeführt werden dürfen, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen (zB Zinsen) zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden (§ 52 Abs 18 S 2 EStG).
Betroffen davon sind im Wesentlichen Geldschenkungen gegen Versorgungsleistungen – insb wenn diese zur Schuldentilgung verwendet werden. Nach dem Beschluss des BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 kann entgegen der FinVerw (BMF v 16.09.2004, BStBl 2004, 922 Tz 21) auch die Ersparnis von Zins- oder Mietaufwendungen in die Ertragsprognose mit einfließen, soweit mit den Schulden ausreichend ertragbringendes Vermögen finanziert wird (vgl Neufang, Stbg 2007, 592; Schmidt/Schwind, NWB 2007, 1; Grün, NWB 2010, 1042). Handelt es sich bei den ersparten Aufwendungen dagegen um Nutzungsvorteile, die auf einem für eigene Wohnzwecke genutzten Grundstück beruhen (zB ersparte Nettomiete), wird der SA-Abzug auch über den 31.12.2007 hinaus gewährt (Rückausnahme, s § 52 Abs 18 S 2 EStG).
Rn. 616
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Wurde Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt aufgrund eines vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vertrages übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31.12.2017 in Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst (sog gleitende Vermögensübergabe), bleibt § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF grundsätzlich weiter anwendbar.
Dabei ist es – entgegen der bis 2016 geltenden Ansicht der FinVerw – unmaßgeblich, ob eine solche Ablösung im ursprünglichen Versorgungsvertrags vereinbart oder der Zeitpunkt der Ablösung festgeschrieben war. Ausschlaggebend für die Frage der Anwendung neuen oder alten Rechts ist einzig und allein der Zeitpunkt der ursprünglichen Vermögensübertragung (BMF v 06.05.2016, BStBl I 2016, 476; BFH v 12.05.2015, BStBl II 2016, 331; s zu Übergangsregelungen im Hinblick auf die Auffassung der FinVerw vor BMF v 06.05.2016 OFD NRW, Kurzinformation v 21.07.2016, DStR 2017, 498).
Rn. 617
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei