Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 240
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG sind als Altersvorsorgeaufwendungen zunächst Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als SA abziehbar. Berücksichtigt werden nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Deutsche Rentenversicherung Bund,
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.
Bei selbstständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des KünstlersozialversicherungsG versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG zur gesetzlichen Rentenversicherung der von diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen, wobei die Künstlersozialkasse lediglich als Einzugsstelle tätig wird und nicht selbst Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist (BMF v 24.05.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 Tz 3).
Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (vgl BFH BStBl II 2009, 1000). ArbG-Anteile, die ein inländischer ArbG für ArbN an eine ausländische Rentenversicherung entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr 62 S 1 EStG von der Steuer befreit ist, wenn die Abführung auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt (BFH BStBl II 2004, 1014).
Rn. 241
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Begünstigt sind nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung. Zu den Pflichtbeiträgen gehört neben dem ArbN-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung auch der ArbG-Anteil, der weiterhin nach § 3 Nr 62 S 1 EStG steuerfrei ist, sowie ein diesem gleichgestellter nach § 3 Nr 62 S 2–4 EStG steuerfreier Zuschuss des ArbG. Nach § 10 Abs 1 Nr 2 S 6 EStG sind der steuerfreie ArbG-Anteil und diesem gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des ArbG zu den Beiträgen nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG hinzuzurechnen (hierzu auch s Rn 259). Ferner erfasst § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG auch Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit.
Der von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil, der sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammensetzt, ist bei der Ermittlung der nach § 10 Abs 1 Nr 2 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen der Künstler und Publizisten nicht anzusetzen (BMF v 24.05.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 Tz 3).
Rn. 242
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ferner erfasst § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG freiwillige Beiträge, einschließlich der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen. Als SA abziehbar sind nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG auch freiwillige Zahlungen von Beiträgen gemäß § 187a SGB VI zum Ausgleich einer Rentenminderung, zB aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente. Als SA abziehbar sind auch Abfindungen von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung (§ 187b SGB VI).
Rn. 243
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Berücksichtigt werden auch freiwillige Beitragszahlungen des StPfl zum Auffüllen eigener Rentenanwartschaften, die gemäß § 187 SGB VI durch einen öffentlich-rechtlichen oder schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Rentensplitting) gemindert worden sind. Die Übertragung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Versorgungsausgleich selbst vollzieht sich auf der Vermögensebene und berechtigt nicht zum SA-Abzug (H/H/R, § 10 EStG Rz 56). Freiwillige Zahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter an seinen Dienstherrn leistet, um die Minderung seiner Pensionsbezüge zu vermeiden, sind nicht als SA, sondern, wie auch Zahlungen, die ein Beamter unmittelbar an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs leistet, als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen (BFH BStBl II 2006, 446).
Dagegen können Zahlungen, die ein StPfl für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs leistet und die beim Zahlungsempfänger keine StPfl auslösen, nicht steuermindernd berücksichtigt werden (BFH BFH/NV 2010, 1807). Eine Zahlung, die ein StPfl als Versorgungsausgleich für seinen geschiedener Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft an die gesetzliche Rentenversicherung leistet, kann der StPfl weder als WK noch als ag Belastung (§ 33 EStG) absetzen, da es sich lediglich um Zahlungen auf der Vermögensebene handelt (BFH BStBl II 1984, 106). Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB berechtigt dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten zum SA-Abzug nach § 10 Abs 1 Nr 1a EStG als dauernde Last (BFH BFH/NV 2004, 120; 2004, 478).
Rn. 244
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Höhe der entrichteten Beiträge kann durch Vorlage der LSt-Bescheinigung des ArbG bzw einer Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers oder der Künstlersozialkasse nachgewiesen werden (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 2).
Rn. 245
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