Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
1. Allgemeines
Rn. 327
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht BA oder WK darstellen, können gemäß § 10 Abs 1 Nr 7 EStG ab dem VZ 2004 bis zu 4 000 EUR und ab dem VZ 2012 bis zu 6 000 EUR im Kj als SA abgezogen werden. § 10 Abs 1 Nr 7 EStG erfasst nach der Neuregelung durch das BeitrRLUmsG nur noch Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium.
Rn. 328
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, wie zB bei einer weiteren Berufsausbildung oder einem Zweitstudium, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das Zweitstudium veranlassten Aufwendungen um BA oder WK, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren stpfl Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 2; FG SchlH EFG 2017, 1422). Dies gilt auch für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung (BFH BStBl II 2010, 816; 2003, 407; BMF BStBl I 2010, 721 Tz 2) oder nach dem berufsqualifizierten Abschluss an einer Fachschule, selbst wenn die von der Fachschule vermittelte Bildung und das Studium sich auf ein ähnliches Wissensgebiet beziehen (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 18).
Die Rspr des BFH zur Rechtslage vor der Neuregelung durch das BeitrRLUmsG ist insoweit weiter anzuwenden (BFH BStBl II 2003, 403; 2003, 698; 2003, 749; 2004, 884; 2004, 886; 2004, 888; 2004, 889; 2004, 890; 2004, 891).
Rn. 329
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Unberührt von der Neuregelung des BeitrRLUmsG bleibt die Behandlung von Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung. Fort- und Weiterbildungskosten dienen regelmäßig dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (BFH BStBl II 1979, 337). Sie sind daher als BA oder WK abzuziehen, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind und soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium iSd § 9 Abs 6 EStG handelt (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 3). Dies gilt auch im Fall der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf. So können zB Aufwendungen für die Umschulung von Arbeitslosen oder Vorbereitungskosten zur Wiederaufnahme einer früher ausgeübten Berufstätigkeit, wie zB bei einem zeitlich begrenzten Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub, vorab entstandene WK sein (BFH BStBl II 2004, 888; BFH/NV 2005, 48).
Rn. 330
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Soweit Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nicht nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG als SA abgezogen werden können, können die Aufwendungen ggf nach § 33 EStG als ag Belastung abgezogen werden. § 10 Abs 1 Nr 7 EStG ist eine Spezialvorschrift, die die Anwendbarkeit des § 33 EStG unberührt lässt, § 33 Abs 2 S 2 EStG.
2. Erstmalige Berufsausbildung
Rn. 331
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Eine Berufsausbildung iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG erfordert eine berufliche Ausbildungsmaßnahme, durch die der StPfl die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen (BFH BStBl II 1992, 661). Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang grds durch eine Prüfung abgeschlossen wird (BMF BStBl I 2010, 721 Tz 4; aA BFH v 28.02.2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180).
Die Ausbildung muss vom StPfl zur Aufnahme eines künftigen Berufs durchlaufen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind. § 9 Abs 6 EStG definiert mit Wirkung zum 01.01.2015 den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung konkreter und normiert bestimmte Qualitätsanforderungen, wie eine geordnete Ausbildung bei vollzeitiger Ausbildung, die mit einer formalen Abschlussprüfung endet (hierzu s Rn 324).
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH BStBl II 2012, 825; BFH/NV 2013, 1166). Eine Berufsausbildung setzt keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (BFH BStBl II 2012, 825; BFH/NV 2013, 1166; BFH v 28.02.2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180). Ab dem 01.01.2015 setzt eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach § 9 Abs 6 S 2 EStG idF ZollkodexAnpG jedoch eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten voraus (hierzu s Rn 324). Ohne Bedeutung ist, ob der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt.
Die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist allerdings keine Berufsausbildung iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (BFH BStBl II 1988, 494).
Dient die Bildungsmaßnahme lediglich dazu...