Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
1. Dienstleistungen zur Betreuung
Rn. 302
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Betreuung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, dh, die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Der Begriff der Kinderbetreuung ist weit auszulegen und umfasst auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit (BFH BStBl II 2012, 862). Der Dienstleistungsbegriff setzt ein Schuldverhältnis voraus, aufgrund dessen der StPfl berechtigt ist, die Betreuung des Kindes zu fordern, und der oder die Betreuende die vereinbarte Vergütung oder auch nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann (vgl BFH BFH/NV 1999, 163). Dabei genügt jede Vereinbarung über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zur Betreuung eines Kindes. Ein Arbeitsvertrag mit dem Erbringer der Dienstleistung ist nicht erforderlich (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 343).
Ohne Bedeutung ist, ob die Betreuungsleistung im Haushalt des StPfl oder außerhalb seines Haushalts erbracht werden soll (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 343).
Rn. 303
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Betreuungsleistung iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG kann auch durch Angehörige des StPfl (§ 15 AO) erbracht werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden (BMF BStBl II 2012, 307 Tz 4). Unter diesen Voraussetzungen ist auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten möglich, wenn ein Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners betreut (aA wohl BMF BStBl I 2012, 307 Tz 4).
Dagegen können Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des StPfl lebt, nicht abgezogen werden, da als Kinderbetreuungskosten keine Aufwendungen für eine Person berücksichtigt werden können, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht (BFH BStBl II 1998, 187). Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem StPfl und der Betreuungsperson ist daher eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich, wenn ein Lebenspartner ein gemeinsames Kind betreut. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld (§§ 62ff EStG) hat, können nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 4).
2. Begünstigte Aufwendungen
Rn. 304
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Als Kinderbetreuungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert, für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes zu berücksichtigen, und zwar einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson, wie zB Fahrtkostenerstattungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Dies gilt auch bei einer im Übrigen unentgeltlich erbrachten Betreuung. Auch in diesem Fall kann ein Fahrtkostenersatz nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG berücksichtigt werden (BMF BStBl II 2013, 307 Tz 5).
Für Sachleistungen, wie zB für die Überlassung einer Wohnung, Kost, Waren oder sonstiger Sachbezüge, gilt § 8 Abs 2 EStG entsprechend (BMF BStBl I 2013, 307 Tz 5). Derartige Sachleistungen sind iRd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, § 8 Abs 2 S 1 EStG. Die Zuordnung von Kinderbetreuungskosten zu einem VZ richtet sich nach § 11 Abs 2 EStG, dh Kinderbetreuungskosten sind grds in dem Kj abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (BMF BStBl I 2013, 307 Tz 11).
Rn. 305
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Berücksichtigt werden können nach § 10 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG als Kinderbetreuungskosten, wie auch schon nach der bisherigen Rechtslage, Aufwendungen
- für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern,
- die Beschäftigung von Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen oder Erziehern und Erzieherinnen und
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen (BMF BStBl I 2012, 307 Tz 3),
- die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH BStBl II 1979, 142).
Keine Dienstleistungen iSd § 10 Abs 1 Nr 5 EStG sind Aufwendungen für eine hauswirtschaftliche oder unterrichtende Tätigkeiten (s Rz 317).
Rn. 306
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nicht erfasst werden Aufwendungen, die nur anlässlich von Dienstleistungen entstehen, aber nicht Teil des vereinbarten Entgelts sind, wie zB Fahrtkosten zur Tagesmutter (BFH BStBl II 1987, 167) oder Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (BFH BStBl II, 1987, 490).
Rn. 307
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Keine Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind auch entgangene Einnahmen (Hutter in Blümich, § 10 EStG Rz 342). Eine Gehaltsreduzierung, die dadur...