Rn. 253

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Altersversorgungsvertrag nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG muss für die Auszahlungsphase eine monatliche, auf das Leben des StPfl bezogene, lebenslange Leibrente vorsehen, die bei Verträgen, die bis zum 31.12.2011 abgeschlossen worden sind, nicht vor Vollendung des 60 Lebensjahres beginnen darf. Durch das AltvVerbG ist die maßgebliche Altersgrenze von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben worden.

Die Anhebung der Altersgrenze durch das AltvVerbG gilt für nach dem 01.01.2011 abgeschlossene Verträge. § 52 Abs 24 S 1 EStG idF AltvVerbG bestimmte, dass § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG idF AltvVerbG für Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.2012 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf. Die Regelung des § 52 Abs 24 S 1 EStG idF AltvVerbG ist durch G v 25.07.2014 mit Wirkung zum VZ 2014 inhaltlich unverändert von § 10 Abs 6 S 1 EStG übernommen worden (hierzu s Rn 760). Bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen war bereits nach § 52 Abs 24 S 1 EStG aF regelmäßig die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend. Mit der Neuregelung durch das AltvVerbG hat der Gesetzgeber die bisher in § 52 Abs 24 S 1 EStG aF geregelte Altersgrenze nunmehr als reguläre Altersgrenze in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG übernommen (BT-Drucks 17/10818, 16). Ein früherer Rentenbeginn ist damit zwingend ausgeschlossen. Ein späterer Rentenbeginn ist jedoch zulässig.

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