Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 254
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ergänzend können nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden. Diese ergänzende Absicherung ist allerdings nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des StPfl entfallen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 38). Erreicht der Beitragsanteil für die Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen 50 % des Gesamtbeitrags, können diese Beitragsanteile dann allenfalls nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG als SA berücksichtigt werden.
Eine zeitliche Befristung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ist ausschließlich im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit, wie zB Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag, nicht zu beanstanden (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 37). Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vertrag bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit anstelle oder ergänzend zu einer Rentenzahlung eine Beitragsfreistellung vorsieht (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 37).
Zu den Hinterbliebenen, die zusätzlich abgesichert werden können, gehören nur der Ehegatte des StPfl oder der Lebenspartner und Kinder, für die der StPfl Anspruch auf Kindergeld (§§ 62ff EStG) oder einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG hat. Dies gilt aber nur, wenn die Leistungen für die zusätzliche Absicherung als Leibrente erbracht werden. Der Anspruch auf Waisenrente ist dabei auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt. Der BMF beanstandet es nicht, wenn die Waisenrente auch für den Zeitraum gezahlt wird, in dem das Kind nur die Voraussetzungen nach § 32 Abs 4 S 1 EStG erfüllt (vgl BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 44).
Mit dem StÄndG 2007 ist die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2007 vom 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt worden. Für die vor dem 01.01.2007 abgeschlossenen Verträge gilt für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung weiterhin die Altersgrenze des § 32 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. In diesen Fällen können daher zB Kinder in Berufsausbildung idR bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 44).