Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 367
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Begünstigt sind nach § 10 Abs 1 Nr 9 S 1 u 2 EStG alle Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen, deren Besuch zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder hierauf vorbereitet und nicht mehr nur, wie bisher, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen iSd Art 7 Abs 4 GG.
Rn. 368
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Schule muss im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen sein, für den das EWR-Abkommen gilt. Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in einem Drittland belegenen Schule können auch nach der Neufassung des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG durch das JStG weiterhin nicht als SA berücksichtigt werden (BFH BFH/NV 2013, 1416). Dies gilt auch für Schulgelder, die an eine schweizerische Privatschule gezahlt werden. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz v 21.06.1999, BGBl II 2001, 811 gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen, die in der EU oder im EWR-Ausland belegen sind (BFH BStBl II 2012, 585; BFH/NV 2012, 1947).
Rn. 369
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Klassifizierung der Schule zB als Ersatz- oder Ergänzungsschule ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 10 Abs 1 Nr 9 EStG aF – für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen ohne Bedeutung. Vielmehr kommt es – auch für Schulgeldzahlungen an inländische Schulen – allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an: Führt eine in der EU bzw im EWR-Ausland belegene Privatschule zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein SA-Abzug der Schulgeldzahlungen in Betracht (BMF BStBl I 2009, 487 Tz 1). Daher sind im Inland nicht nur, wie bisher, Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemeinbildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche an andere Schulen, wie zB berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens, und solche Einrichtungen iSd § 10 Abs 1 Nr 9 S 3 EStG, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten (BMF BStBl I 2009, 487 Tz 1). Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, gehören solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG können daher auch private Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung in Bezug auf die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs berücksichtigt werden, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen (BMF BStBl I 2009, 487 Tz 2). Dagegen sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen, wie zB Feriensprachkursen uÄ, nicht einbezogen (BMF BStBl I 2009, 487 Tz 2).
Rn. 370
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die "Europäischen Schulen" erfüllen die schulrechtlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG für einen SA-Abzug von Schulgeldzahlungen, da sie durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt sind, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt (vgl BFH BStBl II 2006, 682; aA noch BFH BFH/NV 1999, 918).
Rn. 371
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Auch Entgelte an private Grund- und Förderschulen können von § 10 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst sein (BMF BStBl I 2009, 487 Tz 3). Ein Besuch von Grund- und Förderschulen, für den Aufwendungen nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt allerdings erst in Betracht, wenn das Kind, das die Schule besucht, bereits der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht unterliegt und die Möglichkeit hat, öffentliche Schulen einschließlich öffentliche Vorschulen zu besuchen. Nicht zu berücksichtigen sind daher Kurse, die private Grund- und Förderschulen für Kinder vor Beginn der Schulpflicht anbieten, selbst wenn es sich um eine als allgemeinbildende Ergänzungsschule anerkannte Schule handelt (BFH BStBl II 2006, 377).
Rn. 372
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Hochschulen, einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen in der EU oder im EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen, sind keine Schulen iSd § 10 Abs 1 Nr 9 EStG (BMF BStBl I 2009, 487 Tz 2). Zudem führen Hochschulen regelmäßig auch nicht, wie von § 10 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG vorausgesetzt, zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss. Ein Abzug von Studiengebühren für den Besuch von Hochschulen ist somit ausgeschlossen, sofern die Hochschule nicht ausnahmsweise als Ersatzschule oder Ergänzungsschule anerkannt ist (BFH BStBl II 2012, 321; BFH/NV 2018, 414).
Rn. 373
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Nach § 10 Abs 1 Nr 9 S 4 bleibt für deutsche Schulen im Ausland das S...