Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 737
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Ist in den Kj 2013 bis zum Kj 2019 der Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG sowie der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und von sonstigen Versicherungsbeiträgen (§ 10 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG) in der für das Kj 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs 3 EStG zuzüglich des Erhöhungsbetrags (§ 10 Abs 4a S 3 EStG) günstiger, ist nach § 10 Abs 4a S 1 EStG der sich aus der Günstigerprüfung ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach § 10 Abs 3 u 4 EStG anzusetzen.
Einbezogen in die Überprüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehören nicht die nach § 10 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG hinzuzurechnenden Beträge, dh der steuerfreier ArbG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des ArbG.
Zur Günstigerrechnung bei Rentern, die über ein Angestelltenverhältnis (vorrangig) gesetzlich krankenversichert sind vgl FG Mchn EFG 2018, 1030.
Rn. 738
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG werden gesondert, und zwar stets mit dem sich aus § 10 Abs 3 S 4 u 6 EStG ergebenden Prozentsatz berücksichtigt. Dazu erhöhen sich für Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG die nach der Günstigerprüfung als SA zu berücksichtigenden Beträge um den Erhöhungsbetrag iSd § 10 Abs 4a S 1 u 3 EStG.
Rn. 739
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 10 Abs 3 EStG in der für das Kj 2004 geltenden Fassung enthielt folgende Regelung:
Für Vorsorgeaufwendungen galten nach § 10 Abs 3 S 1 EStG aF je Kj folgende Höchstbeträge:
(1) |
ein Grundhöchstbetrag von 1 334 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) von 2 668 EUR; |
(2) |
ein Vorwegabzug von 3 068 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) von 6 136 EUR. Diese Beträge waren gemäß § 10 Abs 3 S 2 EStG aF zu kürzen um 16 % der Summe der Einnahmen |
(3) |
für Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 EUR für StPfl, die nach dem 31.12.1957 geboren sind; |
(4) |
Vorsorgeaufwendungen, die die nach den § 10 Abs 3 Nr 1 bis 3 EStG abziehbaren Beträge überstiegen, konnten zur Hälfte, höchstens bis zu 50 % des Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag). |
Rn. 740
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
IRd Günstigerprüfung werden allerdings bei der Anwendung des § 10 Abs 3 EStG in der für das Kj 2004 geltenden Fassung für die Jahre 2013 bis 2019, wie auch schon für die Kj 2011 und 2012, die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise gekürzt. Die gekürzten Beträge ergeben sich für die Kj 2013 bis 2019 aus der Tabelle zu § 10 Abs 4a S 1 EStG. Der gekürzte Vorwegabzug betrug für StPfl im Kj 2011 2 700 EUR und im Kj 2012 2 400 EUR. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) betrug der gekürzte Vorwegabzug 5 400 (2011) und 4 800 EUR (2012), § 10 Abs 4a S 1 EStG aF.
Die sukzessive Kürzung des Vorwegabzugs ist gerechtfertigt. Sie soll eine schonende Überleitung auf das neue Recht gewährleisten. Der Abbau des bisherigen Vorwegabzugs setzte nach § 10 Abs 4a EStG aF erst ab dem VZ 2011 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 70 % der Altersvorsorgeaufwendungen des StPfl als SA abziehbar. Zudem erhöht sich der Prozentsatz für die abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen in den folgenden Kj bis zum Kj 2025 um je 2 Prozentpunkte, vgl § 10 Abs 3 S 4 u 6 EStG aF. Ab dem Kj 2020 verzichtet das Gesetz bewusst auf eine Günstigerprüfung, da zu diesem Zeitpunkt bereits 90 % der Altersvorsorgebeiträge steuermindernd als SA zu berücksichtigen sind (vgl BT-Drucks 15/3004, 18).