Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 209
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Wendet der StPfl einem Dritten, der Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, schenkweise einen Geldbetrag zu, den der Dritte dann als Versicherungsbeitrag an das Versicherungsunternehmen zahlt, kann nur der Dritte die Beiträge als SA abziehen. Ein Abzug des schenkweise dem Dritten zugewendeten Geldbetrags beim StPfl ist nicht möglich.
Beispiel:
Wenden Eltern ihrem Kind, das einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, schenkweise einen Geldbetrag zu, den das Kind dann als Versicherungsbeitrag an das Versicherungsunternehmen zahlt, kann nur das Kind die Zahlung als SA abziehen.
Rn. 210
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der StPfl für einen Dritten, der Vertragspartner des Versicherungsvertrags ist, die Versicherungsbeiträge unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zahlt. In diesem Fall kann der Dritte die Zahlungen nicht als SA abziehen. Zudem kann auch der StPfl, sofern er die Beiträge nicht aufgrund eines Vertrags zugunsten des Dritten selbst schuldet, seine Zahlungen an das Versicherungsunternehmen nicht als SA abziehen (BFH BStBl II 1974, 546). Dies gilt auch für Versicherungsbeiträge, die Eltern für ihre Kinder oder die Kinder für ihre Eltern zahlen.
Beispiele:
- Beiträge zur einer freiwilligen Rentenversicherung des Kindes, die von den Eltern gezahlt werden, sind keine SA des Kindes, da das Kind die Aufwendungen nicht selbst getragen hat. Auch die Eltern können die Zahlungen nicht als SA abziehen (BFH BStBl II 1974, 546).
- Entsprechendes gilt, wenn das Kind als Halter eines Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und die Eltern die Versicherungsprämie für ihr Kind unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zahlen (BFH BStBl II 1989, 683).
Dieses Ergebnis ist steuerrechtlich unbefriedigend. Die Abgrenzung zur vorherigen Geldschenkung ist nur schwer nachvollziehbar (glA Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 17). Allerdings ist angesichts des oben dargelegten Grundsatzes, nach dem Versicherungsbeiträge nur derjenige als SA absetzten kann, der sie selbst als Versicherungsnehmer aufgewendet hat, ein anderes Ergebnis nach der bestehenden Rechtlage kaum begründbar. Hieran hat sich durch die Beschlüsse des GrS zum Drittaufwand v 23.08.1999, GrS 1/97 und GrS 2/97 (BFH BStBl II 1999, 778; 1999, 782) nichts geändert (glA Lindberg in Frotscher/Geurts, § 10 EStG Rz 14; aA Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 17; zum SA-Abzug beim sog abgekürzten Vertragsweg s Rn 211).
In den Beispielsfällen ist ein abweichendes Ergebnis daher nur möglich, wenn man in diesen Fällen die Grundsätze zum Drittaufwand für den Abzug von SA fortentwickelt und eine Verkürzung des Zahlungswegs zulässt. Sachgerecht wäre es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest in den Fällen, in denen der Leistende gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Unterhalt verpflichtet ist, die Beitragszahlungen beim Versicherungsnehmer zum Abzug zuzulassen. Nach der bestehenden Rechtslage ist dies nur möglich, wenn sich der Versicherungsnehmer das Geld zuwenden lässt, um es selbst an die Versicherung zu zahlen.
Rn. 211
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Grundsätze zum Abzug von WK und BA bei einem sog abgekürzten Vertragsweg, wie sie von der Rspr entwickelt worden sind, lassen sich nur schwer auf den Abzug von Versicherungsbeiträgen als SA übertragen. Nach diesen Grundsätzen kann der StPfl Aufwendungen selbst dann als Aufwand steuermindernd berücksichtigen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor nicht geschenkt hat, sondern – statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben – in seinem Einvernehmen und zu seinen Gunsten eine eigene vertragliche Schuld tilgt, wie zB den Werklohnanspruch eines Handwerkers, den der Dritte beauftragt hat, für Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des StPfl. In beiden Fällen sind die Aufwendungen dem StPfl für den Abzug als BA oder WK als eigene Aufwendungen zurechenbar (vgl BFH BStBl II 2006, 623; 2008, 572). Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen, wie zB bei Miet- und Pachtverhältnissen, kommt jedoch nach der Rspr eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (vgl BFH BStBl II 2006, 623). Der BMF hat dementsprechend auch eine Anwendung der Grundsätze zum abgekürzten Vertragsweg auf den Abzug von SA abgelehnt (BMF BStBl I 2008, 717; auch s Rn 8b).
Rn. 212
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Eine Ausnahmeregelung enthält mittlerweile § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG. Nach dieser Regelung kann der StPfl Beiträge zur Krankenversicherung- und zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die er für sein Kind im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung zahlt, als eigene Beiträge absetzen. Hierzu auch s Rn 279.