Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
ea) Begünstigte Empfänger des Vermögens
Rn. 563
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zu begünstigende Vermögensübertragungen sind in jedem Fall zwischen Angehörigen, idR zwischen Eltern und deren Abkömmlingen, zulässig (vgl BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; BFH v 25.03.1992, BStBl II 1992, 803; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 4).
Dabei ist auch das Überspringen näherer Abkömmlinge, zB durch Vermögensübertragung auf die Enkel anstelle der Kinder, unschädlich (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 4).
Rn. 564
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Begünstigte Vermögensempfänger können neben den Angehörigen aber auch Ehegatten (vgl BFH v 16.12.1993, BStBl II 1996, 669) und alle gesetzlich erbberechtigen entfernteren Verwandten, wie zB Schwiegerkinder und Nichten oder Neffen, und ausnahmsweise auch familienfremde Dritte sein, wenn sie aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen Versorgung des Übergebers haben oder wenn die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis und der Leistungsfähigkeit vereinbart worden sind (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 4).
Rn. 565
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Gemäß der bis zum 31.12.2016 geltenden Gesetzeslage war die Regelung des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG bei beschränkt StPfl nicht anwendbar (§ 50 Abs 1 S 3 EStG aF), dh, diese konnten Versorgungsleistungen nicht als SA abziehen, auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren und insb die Einkünfte der übertragenen Vermögenseinheit in Deutschland der Besteuerung unterlagen.
Diese Beschränkung hat der EuGH v 24.02.2015, C-559/13, BStBl II 2015, 1071 Rs "Grünewald" als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gewertet. Daraufhin hat die FinVerw mit Schreiben des BMF v 18.12.2015, BStBl I 2015, 108 angeordnet, dass der SA-Abzug von Versorgungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auch iRd beschränkten StPfl zulässig ist.
Mit dem G zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (sog BEPS-UmsetzungsG v 23.12.2015, BGBl I 2016, 3000) hat der Gesetzgeber schließlich § 50 Abs 1 S 3 entsprechend geändert, und für Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.2016 vereinbart werden, ist die Anwendung des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG auch iRd beschränkten StPfl explizit gesetzlich geregelt.
eb) Begünstigte Empfänger der Versorgungsleistungen
Rn. 566
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Im Gegensatz zum Vermögensübernehmer ist der Kreis der begünstigten Empfänger der Versorgungsleistungen kleiner. Hierzu gehören grundsätzlich nur Personen, die dem sog Generationennachfolgeverbund angehören (kritisch hierzu Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 252). Neben dem Vermögensübergeber selbst zählt die FinVerw gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, den Ehegatten sowie den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu dem berechtigten Empfängerkreis (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 50).
Damit scheiden Personen, die bereits auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, oder nach Erbausschlagung oder Erbverzicht aus dem Generationennachfolgeverbund aus und können nicht mehr begünstigter Empfänger der Versorgungsleistungen sein (vgl BFH v 07.03.2006, BStBl II 2006, 797), selbst dann nicht, wenn sie ausnahmsweise zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären (vgl ausführlich BFH v 26.11.2003, BStBl II 2004, 820).
Rn. 567
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Maßgebend ist immer die Reihenfolge der Erbordnung, so dass Abkömmlinge einer früheren Erbordnung (§§ 1924f BGB) durch diese zunächst ausgeschlossen werden.
Nicht in den Generationennachfolgeverbund fallen des Weiteren Geschwister des Vermögensübergebers und -übernehmers (vgl BFH v 27.02.1992, BStBl II 1992, 612; BFH v 26.11.2003, BStBl II 2004, 820) sowie nicht erbberechtigte Stiefkinder und -geschwister (BFH BFH/NV 2001, 1242).
Eine Ausnahme hat das FG D'dorf allerdings in dem Fall angenommen, in dem sich mittels Auslegung eines Berliner Testaments ergab, dass die Ehegatten die gegenseitige Einsetzung zum Vollerben mit Einsetzung des Dritten zum Ersatzerben gewählt haben. Infolgedessen rechnete das FG die Stiefschwester in Bezug auf die Letztversterbende, ihre Mutter, zum Generationennachfolgeverbund (FG D'dorf v 11.05.2005, EFG 2005, 1760 rkr).
Bei Zahlungen an die Geschwister des Übernehmers wird widerlegbar vermutet, dass es sich um Gleichstellungsgelder und damit insoweit um ein entgeltliches Übertragungsgeschäft handelt (vgl BFH v 11.10.2007, BStBl II 2008, 123). Im luf Bereich können allerdings Geschwister des Hofübernehmers (regional auch: des Hofübergebers) für die Zeit ihres Ledigenstandes Berechtigte von Versorgungsleistungen sein (vgl BFH v 28.07.1983, BStBl II 1984, 97).
Nicht begünstigt sind wiederkehrende Leistungen gegenüber der Haushälterin des Vermögensübergebers (BFH v 14.12.1994, BStBl II 1996, 680) sowie zugunsten von "bloßen" Lebensgefährten und Mitarbeitern im Betrieb (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 50).
Rn. 568
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Verw erkennt des Weiteren die Übernah...